The police informer because of whom the rule of law was trampled underfoot

In 2010, the Schleswig-Holstein State Criminal Police Office allegedly partially suppressed exculpatory testimony in favor of two accused rockers and used every means at its disposal to prevent the investigating officers from recording it in full in the case file and testifying in court. All of this served to protect an informant whose identity should not have been protected under the law.

This German “rocker affair” (“Rocker-Affäre”) was investigated by a committee of inquiry. However, its findings keep perhaps the biggest scandal secret: the identity of the police informer, because of whom the rule of law was trampled underfoot.

The police cooperated with Ralf Bacher, the President of the Bandidos Neumünster rocker group. He had a criminal record and was himself suspected of being involved in the dangerous assault at the Subway restaurant in Neumünster. The Ministry of the Interior was preparing to ban the Bandidos Neumünster, which were led by Bacher. Nevertheless, the police continued to cooperate with Bacher.

A secret report from the Mecklenburg-Western Pomerania State Criminal Police Office proves the facts of the case and contains sharp criticism of the cooperation. We document the text of the secret classified report:

Landeskriminalamt
Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung 4/Dezernat 41

Rampe, den 19.04.2012
bearbeitet von: Tesch/Schall
Telefon: Int. -4100

Az. 200.19.0312

Durchführung interner Verwaltungsermittlungen zur
Aufklärung von Vorwürfen gegen Vorgesetzte in
der Abteilung 2 des Landeskriminalamtes
Schleswig-Holstein
hier: Schlussbericht

I Ausgangslage

Mit Schreiben des D-LKA Schleswig-Holstein vom 16.09.2011 leitete
dieser interne Verwaltungsermittlungen ein.

Die Durchführung erfolgt nach entsprechender Abstimmung auf
fachlicher und ministerieller Ebene durch Untersuchungskräfte der
Landespolizei Mecklenburg-Vorpommern.

Hintergrund sind dienst- und strafrechtliche Vorwürfe durch die
ehemaligen Mitarbeiter der SOKO Rocker KOK Hilker und KHK Rohs
(über deren Rechtsanwälte) gegen Vorgesetzte (KOR Engelmann, KD
Zawadzki und LKD Höhs) in der Abteilung 2 des Landeskriminalamtes
Schleswig-Holstein.

Die durchzuführenden Verwaltungsermittlungen implizieren
dienstrechtliche Entscheidungen und Weisungen von Vorgesetzten
zum Umgang mit verdeckt gewonnenen Informationen, diesbezügliche
Handlungs- und Reaktionsweisen von Mitarbeitern sowie daraus
resultierende Personalmaßnahmen.

Auf die zusammenfassenden Vermerke von KOR Engelmann und LKD
Höhs wird Bezug genommen.

Die o.a. strafrechtlichen Vorwürfe gegen Vorgesetzte und Mitarbeiter
wurden durch die Staatsanwaltschaft Kiel geprüft und sind nicht
Gegenstand der Verwaltungsermittlungen. Es besteht nach Aklenlage
kein Anfangsverdacht einer strafbaren Handlung.

Ferner wurden seitens des LKA Schleswig-Holstein
Gefahrenermittlungen wegen Gefährdung einer polizeilich
eingesetzten Vertrauensperson (EG „Patron“, Vg.-Nr. 183/11, Abtlg.5)
durchgeführt. Diese sind nicht Gegenstand der hiesigen
Verwaltungsermittlungen.

Darüber hinaus erhob KOK Hilker Mobbing-Vorwürfe gegen o.g.
Vorgesetzte der Abteilung 2 des LKA Schleswig-Holstein. Diese
ergingen im Februar 2011 und am 23.06.2011 in zusammengefasster
schriftlicher Form an den Vorsitzenden des "Arbeitskreises Mobbing"
der Landespolizei Schleswig-Holstein. Die o.g. Mobbing-Vorwürfe
unterliegen ebenfalls einer gesonderten Befassung im zuständigen
Gremium der Landespolizei Schleswig-Holstein.

II Inhalt und Umfang der Verwaltungsermittlungen
Bezüglich der durchzuführenden Verwaltungsermittlungen wurden
folgende Aufträge erteilt:

1. Erhebung und Bewertung der konkreten Problematik der
Weitergabe erlangter vertraulicher Informationen unter
Berücksichtigung der Gefährdungssituation der VP

2. Kritischer Zeitpunkt der Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft
und schriftliche Dokumentation der Information in der
Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft

3. Vorherige Erörterungen mit den betroffenen Beamten in der
Sache und einschlägige Absprachen und Entscheidungen von
Vorgesetzten

4. Verhalten der Beamten Hilker und Rohs hinsichtlich der
Weitergabe der vertraulichen Informationen an externe Stellen

5. Erfolgte Umsetzung der betroffenen Hilker und Rohs in andere
Organisationsbereiche des LKA

III Bisherige Maßnahmen

Am 15.08.2011 erging zunächst eine erste mündliche
Vorabinformation bezüglich Auftrag, Hintergrund und Ansprechpartner
seitens den D-LKA Mecklenburg-Vorpommern an den Unterzeichner.
Im Weiteren erfolgte seitens des Unterzeichners die telefonische
Kontaktaufnahme zu KOR Loewe und Vereinbarung eines
gemeinsamen Besprechungstermins. Die Erstbesprechung fand am
04.10.2011 im LKA Schleswig-Holstein, Dienstsitz Kiel, statt. Daran
nahmen KOR Loewe, Frau PHK‘in Neumann sowie der Unterzeichner
teil.

Im Rahmen der Besprechung skizzierte KOR Loewe den Hintergrund
des Verwaltungsermittlungsverfahrens. Gleichzeitig wurden
organisatorische und logistische Fragen erörtert sowie zwei
vorstrukturierte Aktenordner (KOK Hilker und KHK Rohs) an den
Unterzeichner übergeben.

Im Ergebnis vereinbarten die Beteiligten, dass seitens des
Unterzeichners eine (Erst-)Aktensichtung erfolgt. Darüber hinaus sollte
die Abstimmung der weiteren Vorgehensweise nach Rückkehr von
ORR Schall aus dessen Urlaub ab 27.10.2011 sowie einem noch
ausstehenden Gespräch mit D-LKA Schleswig-Holstein erfolgen.
Dieses fand am 23.11.2011 im Büro von D-LKA Schleswig-Holstein
Rogge statt. Daran nahmen D-LKA Rogge, KOR Loewe, Frau PHKin
Neumann, ORR Schall und Unterzeichner teil. D-LKA Rogge
bestätigte die inhaltliche Ausrichtung der Verwaltungsermittlungen und
beantwortete Hintergrundfragen. Parallel fertigte Frau PHK‘in
Neumann Duplikat-Akten der Originalordner (KOK Hilker und KHK
Rohs) zur Ablage im LKA Schleswig-Holstein.

Abschließend wurde durch den Unterzeichner darum gebeten, noch
fehlende relevante Unterlagen (Vermerks, Berichte) nachzureichen.
Mit Schreiben vom 06.12.2011 und 29.12.2011 übersandten KOR
Loewe und PHK'in Neumann die entsprechenden Berichte an das LKA
Mecklenburg-Vorpommern zur Einsichtnahme und Auswertung.

Nach Vorlage und Durchsicht aller erforderlichen Unterlagen erfolgte
die weitere Verfahrensbearbeitung wie nachfolgend dargestellt:

Zunächst wurde der Aktenaufbau detailliert strukturiert. Dieses
beinhaltete, dass Anlegen und Vorheften von Inhaltsverzeichnissen
sowie die Unterteilung in Leitakte, Handakte und Sonderbänden. Die
beiden vom Landeskriminalamt Schleswig-Holstein übergebenen
Originalakten „KOK Hilker" und „KHK Rohs" wurden in Sonderbände
(Sonderband I — KOK Hilker und Sonderband II — KHK Rohs)
überführt. Die bis dato bestehende Heftung wurde übernommen.

Im Rahmen der Verwaltungsermittlungen wurden zwei weitere
Sonderbände in Kopie (Sonderband „EG Patron" und Dokumentation
‚Hilker‘) als Hintergrundinformation übergeben. Die Übergabe des
Sonderbandes -Kopie- „EG Patron“ erfolge am 23.02.2012 durch
KOR Löwe. Dieser enthielt eine lose Zusammenfassung von
Ermittlungsberichten, Anhörungsprotokollen, Vermerken sowie Kopien
interner Richtlinien. Hierzu ist festzustellen, dass der
Gesamtsachverhalt aufgrund des Aktenaufbaus nur teilweise
nachvollziehbar war. Ferner fehlte ein strukturierter und
aussagekräftiger Abschlussbericht.

Der Ordner „Hilker" wurde durch diesen am 13.03.2013 (nach
Abschluss von dessen Befragung) persönlich übergeben. Der Ordner
enthielt eine von KOK Hilker erstelle Dokumentation zu
Mobbingvorwürfen und damit verbundenen Dienstbesprechungen im
Bereich der Soko Rocker.

Im Ergebnis umfasst der Gesamtaktenbestand zu den
Verwaltungsermittlungen 5 Stehordner.

In einem zweiten Schrift wurden die zu befragenden Personen
identifiziert und Fragenkataloge erarbeitet.

Nach Abschluss der Vorbereitungsmaßnahmen erfolgten die
Anhörungen von insgesamt 11 Polizeivollzugsbeamten (Abteilung 2
und Abteilung 5 des LKA S-H) sowie einem Staatsanwalt.

Die Befragungen wurden zentral, tageweise (22.02.12, 22.02.12,
13.03.2012, 22.03.2012) und in konzertierter Form durchgeführt.

Die materiell-technische Sicherstellung sowie Ladung der zu
Befragenden organisierte KOR Loewe. Mit Ausnahme von KD
Zawadzki (mehrfach aufgrund eigener Termine verhindert) konnten
alle relevanten Personen persönlich angehört werden.

Im Einzelnen wurden gehört:

Mittwoch, 22.02.2012
EKHK Hunze, Leiter Dez 54, LKA SH (Leitakte, Bl. 178-181)
KOR Engelmann, Leiter Dez 21, LKA SH (Leitakte, Bl. 182-187)
KHK Schäller, VP Führer, Dez 54 LKA SH (Leitakte, Bl. 168-197)

Donnerstag, 23.02.2012
KOK Theis, Sb. SOKO Rocker, LKA SH (Leitakte, Bl. 198-202)
EKHK Schmidt, Ltr. Sachgebiet 212, LKA SH (Leitakte, Bl. 203-210)
LKD Höhs, Abteilungsleiter 2, LKA SH (Leitakte, Bl. 211-219)
KHK Wuttke, Ltr. Ermittlg. SOKO Rocker, LKA SH (Leitakte, Bl. 220-
226)
OStA Ostrowski, Staatsanwaltschaft Kiel (Leitakte, Bl. 227-232)

Dienstag, 13.03.2012
KHK Rohs, Sb. im Sachgebiet 231 LKA SH (Leitakte, Bl. 222-246)
KOK Hilker, Sb. BKI Kiel (Leitakte, Bl. 260-270)
KHK Petersen, Sb. Sachgebiet 212 LKA SH (Leitakte, Bl. 272-275)

Donnerstag, 22.03.2012
KHK Pohl, stellvertr. DL Sachgebiet 232 (Leitakte, Bl. 278-281)

Inhaltlich war die Befragung auf die Beantwortung der unter Ziffer II
formulierten Auftragslage ausgerichtet. Darüber hinaus zielten weitere
Fragen auf ablauforganisatorische Aspekte in der Zusammenarbeit
zwischen den Abteilungen 2 und 5 des LKA Schleswig-Holstein ab.

Die Protokollierung erfolgte durch Frau Weding, LPBK Schwerin.

IV Ergebnisse

Im Rahmen der Verwaltungsermittlungen wurden die nachfolgenden
wesentliche Ergebnisse festgestellt:

zu 1.

Erhebung und Bewertung der konkreten Problematik der
Weitergabe verdaulicher Informationen unter Berücksichtigung
der Gefährdungssituation der VP

Zunächst ist festzustellen, dass seit dem Jahr 2009 ein Auswertungs-
und Ermittlungsschwerpunkt auf OMCG-Gruppierungen, zu denen
sowohl der Hells Angels MC als auch der Bandidos MC sowie deren
Supporter gehören, in Schleswig Holstein gelegt wurde.
Ausgangspunkt waren durch deren Mitglieder begangene Straftaten,
aggressive Expansionsbestrebungen sowie damit verbundene
gewalttätige Auseinandersetzungen mit Außenwirksamkeit in der
Öffentlichkeit.
Gleichzeitig ist zu konstatieren, dass die o.g. OMCG eine Subkultur mit
hoher Abschottung, eigener Symbolik, und Hierarchie bilden, in deren
Kernbereichen die Anwendung herkömmlicher Ermittlungsmethoden
aussichtslos bzw. wesentlich erschwert ist. Von daher ergab sich die
zwingende Notwendigkeit der verdeckten Informationsgewinnung.
Diese wird im Landeskriminalamt Schleswig-Holstein durch die
Abteilung 5/Dezernat 54 wahrgenommen. Es besteht eine
organisatorische Trennung zwischen Auswertung-/Sachbearbeitung in
der Abteilung 2 (Scko Rocker) und den Verdeckten Ermittlungen in der
Abteilung 5.
Im Tenor wird die Zusammenarbeit zwischen beiden Abteilungen als
sachlich und vertrauensvoll eingeschätzt.
Seitens der Beamten KHK Rohs und KOK Hilker wird das
Informationsmanagement in der Zusammenarbeit beider Bereiche
(Soko Rocker/VP-Führung) kritisiert.
In Bezug auf die verdeckte Informationsgewinnung aus dem Bereich
OMCG bestand seitens der Soko Rocker eine ‚generelle Auftragslage”
bzw. „den Einzelfall übertreffende Interessenlage" an das Dezernat 54.
Diese wurde jedoch nicht dokumentiert oder in Form eines formalen
Antrages zur Durchführung verdeckter Ermittlungen (z.B. im Rahmen
der Gefahrenabwehr bzw. Strafprozessordnung) an das Dezernat 54
gerichtet. Von daher bestand keine verbindliche rechtliche Grundlage,
Vertrauenspersonen gezielt zur Informationsbeschaffung im Bereich
OMCG einzuseizen. Gleichzeitig bestand jedoch seitens der Soko
Rocker die Erwartungserhaltung, verdeckt gewonnene Informationen
aus dem Kernbereich der Rockergruppierungen zu erlangen. Diese
Informationen waren dann offensichtlich in mehreren Fällen geeignet,
kriminelle Strukturen der OMCG zu erkennen, konkrete Gefahren
durch präventives polizeiliches Handeln abzuwehren bzw.
ermittlungsunterstützende Ansätze zu begründen.
Dennoch spiegelt sich die Problematik des Spannungsfeldes
„Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme” darin wider, als dass durch die
VP-Führung tatsächlich sowohl strafprozessual und
gefahrenabwehrrechtlich relevante Informationen erhoben wurden,
aber andererseits keinerlei polizeiliche bzw. staatsanwaltschaftliche
Vertraulichkeits-/Geheimhaltungszusagen für deren „Hinweisgeber”,
vorlagen (Ausnahme: Augenzeuge im Subway-Verfahren).
Im konkreten Fall erfolgte die verdeckte Informationsgewinnung
ausschließlich über KHK Schäller. Dieser erhob im Rahmen
allgemeiner VP, IF-Treffen bzw. Telefonate auswertungs-
und ermittlungsrelevante Informationen und gab diese in den meisten
Fällen mündlich als sogenannte „Hintergrundinformationen" an
verschiedene Personen innerhalb der Soko Rocker weiter.
Hieraus ergibt sich ein Kritikpunkt, der auf sich auf die verschiedenen
Informationskanäle, wechselnde Ansprechpartner sowie eine fehlende
zentrale Dokumentation bezieht. So wurden verdeckt gewonnene
Erkenntnisse ausschließlich mündlich, ohne zentrale Erfassung, zu
unterschiedlichen Zeilen und an verschiedene Sachbearbeiter der
Soko Rocker mitgeteilt. Vor dem Hintergrund einer fehlenden klaren
Auftragslage zum gezielten VP-Einsatz führte diese Verfahrensweise
zwangsläufig zu unterschiedlichen Informationsständen,
Fehlinterpretationen sowie persönlichen Befindlichkeiten und
verstärkten damit die in der Binnenstruktur der Soko Rocker bereits
vorhandenen zwischenmenschlichen Konflikte. Dieses wird dann auch
im Umgang mit der Informationserhebung zum damaligen
Beschuldigten Nils Hollm deutlich.
Durch KHK Schäller wurde ca. zwei Wochen vor dem 03.06.2010 eine
zunächst „pauschalisierte” jedoch verfahrensrelevante (entlastende)
„Hinweisgeber"-Information in Bezug auf die Täterschaft Hollm (U-
Haftsache) an den Sachbearbeiter Auswertung, KOK Theis,
weitergegeben. Die verfahrensführenden, sachbearbeitenden
Beamten KHK Rohs und KOK Hilker wurden darüber nicht informiert.
Nachdem sich aus Sicht des VP-Führers KHK Schäller der
Informationsgehalt dieser „Hinweisgeber-Information verdichtete,
informierte er am 08.06.2010 den sachbearbeitenden Beamten KHK
Rohs telefonisch. Dieser erhielt parallel davon Kenntnis, dass in der
Sache bereits Informationen bei KOK Theis und KHK Petersen
vorlagen, welche ihm zuvor nicht zur Verfügung gestellt wurden.
Hierüber war KHK Rohs offensichtlich verärgert.
Aus hiesiger Sicht stellt sich die durch KHK Schäller vorgenommene
verdeckte Informationserhebung und -weitergabe zur Täterschaft
Hollm an die Soko Rocker problematisch dar.
KHK Schäller wusste, dass für dessen „Hinweisgeber“ zum damaligen
Zeitpunkt keinerlei Vertraulichkeitszusage bzw.
Geheimhaltungszusage (weder polizeilicherseits noch von Seiten der
Staatsanwaltschaft) vorlag. Ferner hatte dieser „Hinweisgeber” keinen
VP bzw. Informantenstatus. Nach Einsichtnahme in die VP-Akte ist
festzustellen, dass die Akte ordnungsgemäß geführt wurde und beim
so bezeichneten „Hinweisgeber“ erst im 3./4. Quartal des Jahres 2010
ein VP-Verhältnis begründet wurde. Insofern bestand im Rahmen der
des Ermittlungsverfahrens und der Hauptverhandlung „Subway“ kein
VP-Status.
Darüber hinaus war der „Hinweisgeber" temporär Beschuldigter im
„Subway-Verfahren“. Die dennoch erfolgte Weiterführung der
verdeckten Zusammenarbeit mit der VP-Führung (KHK Schäller) in
einem gegen ihn („Hinweisgeber”) gerichteten Verfahren ist kritisch zu
werten. Hierzu ist festzustellen, dass es den Grundsätzen der
verdeckten Zusammenarbeit entspricht, dass Vertrauenspersonen,
Informanten aber auch „Hinweisgeber" mit Beschuldigtenstatus nicht
im „eigenen" Verfahren eingesetzt, in Anspruch genommen bzw. in
sonstiger Weise genutzt werden. Ferner hätte KHK Schäller wissen
müssen, dass dessen Informationserhebung und -weitergabe
strafprozessuale Relevanz im Ermittlungsverfahren
„Subway“ (Haftsache Hollm) entfaltet und Handlungspflichten bei der
sachbearbeitenden Soko Rocker begründet. Zu diesen Zeitpunkt, als
KHK Rohs und KOK Hilker von den für Nils Hollm entlastenden
Informationen durch den „Hinweisgeber" erstmals Kenntnis enthielten,
befand sich dieser (Hollm) in U-Haft.
Von daher war das grundsätzliche Bestreben seitens KHK Rohs und
KOK Hilker, die entlastende Information zum Beschuldigten Hollm in
das Verfahren einzubringen, richtig und nachvollziehbar.
Gleichzeitig ist jedoch vor ausgebildeten OK-Sachbearbeitern wie
KHK Rohs und KOK Hilker auch zu erwarten, wichtige Belange der
VP-Führung angemessen zu berücksichtigen, um Gefahren für Leib
und Leben von verdeckt geführten Personen abzuwenden. Es ist
ebenfalls darauf hinzuweisen, dass eine abschließende Entscheidung
der sachleitenden Staatsanwaltschaft obliegt.

Im weiteren Verlauf wird deutlich, wie fehlende Strukturen
(Auftragsvergabe VP-Führung-Soko Rocker), fehlende Kooperation,
individuelle Motivationslagen bzw. Meinungsbildungen (zB. KHK
Rohs, KHK Schäller), personelle Teamzusammensetzungen
(Ermittlungsteam KHK Rohs/KOK Hilker), Kommunikationsdefizite
(vertikal und horizontal), defizitäres Führungshandeln (klare
Entscheidungen, Dokumentation, eigenes Einbringen in priorisierte
Vorgänge), absprachewidriges Verhalten (KHK Rohs) und wechselnde
justizielle Entscheidungen (OStA Ostrowski/KHK Schäller vs. OStA
Ostrowski/KHK Rohs, EKHK Schmid) zur Eskalation eines
Sachkonfliktes und damit zur Gefährdung eines „Hinweisgebers"
beitragen.
Sowohl der Vermerk des KHK Rohs vom 14.06.2010 als auch die
nachfolgend gefertigte Darstellung des KHK Schäller vom 19.07.2010
wurden durch OStA Ostrowski den Gerichtsakten zugeleitet. Beide
Beamten wurden in der Hauptverhandlung zeugenschaftlich
vernommen. Hierbei ist es offensichtlich nur auf zufällige Umstände
zurückzuführen, dass in der Gerichtsverhandlung keine Fragen zu
beiden Vermerken und damit zur konkreten Herkunft und Identität des
„Hinweisgebers" gestellt wurden. Im Falle einer konkreten Nachfrage
des Gerichts hätte KHK Schäller dessen Identität offenbaren müssen
(§ 244 StPO). Darüber hinaus impliziert die Tatsache, dass KHK
Schäller als Angehöriger des LKA Schleswig-Holstein (Dez. 54, VP-
Führung) vor Gericht auftrat, eine gewisse Gefährdungssituation für
den „Hinweisgeber“. Kumulativ ist die Diktion des von ihm gefertigten
Vermerkes anzuführen, wonach er die Information „im Rahmen seiner
Tätigkeit“ erhob.
Bei Bekanntwerden der Zusammenarbeit mit der Polizei hätte der
„Hinweisgeber“ um sein Leben bzw. seine körperliche Unversehrtheit
fürchten müssen. Die OMCG verfügen innerhalb ihrer Clubregeln über
eigene Sanktionsmechanismen (z.B. out in bad standing) welche auch
die Anwendung körperlicher Gewalt einschließen.

Aus Sicht der Unterzeichner ist grundsätzlich festzustellen, dass die
damalige verdeckte Zusammenarbeit der Polizei mit dem og.
„Hinweisgeber" sowie die nachfolgende Begründung des VP-
Verhältnisses als äußerst problematisch einzuschätzen ist.
Dieses ist seinerseits mit dessen/deren hierarchischen Stellung im
Rockermilieu aber auch der daraus zwangsläufig abzuleitenden
Involvierung in Straftaten zu begründen. Nach Darstellung in den
vorliegenden Unterlagen ist davon auszugehen, dass der damalige
„Hinweisgeber" (jetzige VP) intensiv in die Alarmierung von Bandidos
MC-Mitgliedern im Vorfeld der Auseinandersetzung im „Subway"
Neumünster eingebunden war. Dieses wird auch durch die
Auswertung der Verbindungsdaten belegt, wonach er sich zum
Tatzeitpunkt in Tatortnähe aufhielt.
Ein weiterer Kritikpunkt besteht darin, dass die verdeckte
Zusammenarbeit der Polizei (VP-Führung) mit dem o.g.
„Hinweisgeber" (jetzige VP) zu einen Zeitpunkt erfolgte, in welchem
offensiv das Verbotsverfahren gegen den Bandidos MC Neumünster
betrieben wurde. Der „Hinweisgeber“ ist Präsident der Bandidos MC
Neumünster und stand somit im Zielspektrum vereinsrechtlicher
Maßnahmen. Bei Bekanntwerden der verdeckten Zusammenarbeit
zwischen LKA Schleswig-Holstein mit dem Präsidenten des BAMC
hätte dieses mit hoher Wahrscheinlichkeit nachteilige Folgen auf das
Verbotsverfahren gehabt.
Demgegenüber ist anzufügen, dass durch die zum damaligen
Zeitpunkt bereits mehrjährig bestehenden Kontakte wichtige
gefahrenabwehr- und strukturrelevante Informationen erhoben und
weitergegeben werden konnten.

Kernaussagen

- Die verdeckte Informationsgewinnung in Zusammenarbeit
zwischen Soko Rocker und Dezernat 54 war notwendig und
wichtig.
- Es gab jedoch keine klare Auftragslage an die VP-Führung.
- In Bezug auf die Zusammenarbeit mit dem Dez. 54 und der
Soko Rocker fehlten verbindliche Kommunikations-
/Dokumentationsstrukturen.
- Innerhalb der Soko Rocker gab es interne Probleme im Bereich
Arbeitsbeziehungen zwischen Sachbearbeitern —
Sachbearbeitern sowie Sachbearbeitern — Führungskräften.
- Der hier benannte „Hinweisgeber“ hatte zum damaligen
Zeitpunkt keine behördliche bzw. staatsanwaltschafliche
Geheimhaltungs-/Vertraulichkeitszusage. Er war weder
Vertrauensperson noch Informant. Darüber hinaus war er selbst
temporär Beschuldigter im Verfahren.
- Das Bekanntwerden der Identität des „Hinweisgebers" hätte zu
ernsthaften Gefährdungen dieser Person führen können. Ferner
wären auch kriminalpolitische Nachteile (anzunehmende
Auswirkungen auf das Verbotsverfahren Bandidos MC NMS) zu
befürchten gewesen. Nur durch zufällige Umstände in der
Hauptverhandlung wurde dessen Identität nicht bekannt.
- Eine sachgerechte Problemlösung (ohne Gefährdung des
„Hinweisgebers") innerhalb der Polizei in Abstimmung mit der
Staatsanwaltschaft Kiel wäre möglich gewesen.
Dazu standen sowohl auf Sachbearbeiter- als auch auf
Führungsebene verschiedene rechtlich-taktische
Handlungsoptionen zur Verfügung. Diese wurden nicht genutzt.
- Der damalige „Hinweisgeber” wird aktuell als Vertrauensperson
des LKA Schleswig-Holstein geführt. Er ist Präsident einer
OMCG. Diese Zusammenarbeit wird äußerst kritisch
eingeschätzt.

zu 2.
Vorherige Erörterungen mit den betroffenen Beamten in der
Sache und einschlägige Absprachen und Entscheidungen von
Vorgesetzten

Die seitens KHK Schäller am 09.06.2010 mitgeteilte mündliche
Information wurde vor Abgabe an die Staatsanwaltschaft in
verschiedenen Gesprächskreisen (SOKO Rocker, Dez.54 — SOKO
Rocker) erörtert. Diesbezüglich wurde durch KOR Engelmann
festgelegt, dass keine Verschriftung und Weiterleitung der
„Hintergrundinformation“ von KHK Schäller erfolgen solle. Gleichwohl
enthielt diese „Hintergrundinformation“ entlastende Beweismittel
zugunsten des zum damaligen Zeitpunkt inhaftierten Nils Hollm.
Ferner wurde durch KOR Engelmann festgelegt, dass KHK Schäller in
dieser Angelegenheit bei OStA Ostrowski allein vorträgt und dessen
Entscheidung zur weiteren Verfahrensweise im Umgang mit dieser
„Hintergrundinformation” einholt. Eine solche Entscheidung ist
nachvollziehbar, weil hauptamtliche VP-Führung und Sachbearbeitung
organisatorisch und taktisch zu trennen sind. Dennoch war KHK Rohs
mit der Festlegung nicht einverstanden. Nach Aktenlage trug KHK
Schäller entsprechend bei OStA Ostrowski vor und gab eine
Rückmeldung an eine nicht nachvollziehbare Person in der Soko
Rocker. Auch hier zeigen sich wiederum Defizite im
Kommunikationsmanagement und Vertrauensverhältnis.
So erhielten die sachbearbeitenden Beamten KHK Rohs und KOK
Hilker offensichtlich nur beiläufig von KHK Wuttke Kenntnis, dass aus
staatsanwaltschaftlicher Sicht die „Hintergrundinformation“ des KHK
Schäller nicht zur Akte müsse. Eine interne Dokumentation der
Entscheidung von OStA Ostrowski (durch KOR Engelmann bzw. KHK
Schäller) erfolgte nach Aktenlage nicht.
Die Spannungen und das gegenseitige Misstrauen zwischen den
Beteiligten zeigten sich darin besonders deutlich, als das nunmehr
KHK Rohs trotz Kenntnis des Ergebnisses der Besprechung OStA
Ostrowski/KHK Schäller und entgegen der Anweisung von KOR
Engelmann den bereits auf dem PC gespeicherten Vermerk
ausdruckte und diesen dem unmittelbaren Vorgesetzten EKHK
Schmidt vorlegte. Damit schaffte KHK Rohs von sich aus „Fakten”, um
seiner eigenen Argumentationslinie bzw. seinem Rechtsverständnis in
der Sache Ausdruck zu verleihen. Dabei instrumentalisierte er den
kurz zuvor aus dem Urlaub zurückgekehrten EKHK Schmidt und trug
aktiv zur weiteren Eskalation der Sachkonfliktes bei. In der weiteren
Folge vertrat auch EKHK Schmidt die Argumentationslinie von KHK
Rohs. Ferner erhielt KOR Engelmann noch vor Übergabe des
betreffenden Aktenvermerkes an die Staatsanwaltschaft durch EKHK
Schmidt über die beabsichtigte Vorgehensweise Kenntnis und stimmte
dieser zu. Damit revidierte KOR Engelmann die zuvor von ihm selbst
getroffene Festlegung.
In dieser Situation wäre ein klares Führungshandeln zielführender
gewesen. Entsprechende Handlungsoptionen wären die Einforderung
eines Vermerkes von KHK Schäller über die wesentlichen Ergebnisse
von dessen Besprechung mit OStA Ostrowski gewesen. Dieses
Schriftstück hätte zur polizeilichen Handakte des Subway Verfahrens
genommen werden können. Damit wäre dem Beamten Rohs
Rechtssicherheit gegeben worden. Die zweite Handlungsalternative
wäre die Entgegennahme und Nichtweiterleitung des Vermerkes von
KHK Rohs gewesen. Vor dem Hintergrund der bereits oben
dargestellten Brisanz wäre eine Erörterung der Angelegenheit auf
Ebene KOR Engelmann und OStA Ostrowski ebenfalls geeignet
gewesen, eine derartige Eskalation zu verhindern.
Die von KHK Rohs vorgebrachten Argumente zur Erhebung aller be-
bzw. entlastender Beweismittel, den Grundsätzen zur Aktenwahrheit
und Aktenklarheit sind richtig, greifen aber im vorliegenden Fall zu
kurz, da die Gefährdungssituation für den „Hinweisgeber“ stark
banalisiert und falsch eingeschätzt wurde. Darüber hinaus führte KHK
Rohs in seiner Anhörung vom 13.03.2012 weitere Handlungsoptionen
zum Umgang mit dem Vermerk aus. Dieses sind sachlich ebenfalls
richtig, zeigen jedoch deutlich, dass eine gemeinsame Lösung des
Sachkonfliktes auf Basis einer vertrauensvollen Kommunikation, mit
Vorgesetzten, Dez. 54 als auch Staatsanwaltschaft primär nicht
angestrebt wurde. Ferner ist anzumerken, dass zum Zeitpunkt des
Vermerkausdruckes (sowie dessen Weiterleitung) durch KHK Rohs
schon allgemein bekannt war, dass der Beschuldigte Hollm aus
anderen Gründen aus der U-Haft entlassen wurde.
Die Verfasser haben den Eindruck gewonnen, dass KHK Rohs dessen
eigene Argumentationslinie einseitig und kompromisslos durchsetzte.
Damit brachte er neben EKHK Schmidt, KOR Engelmann und OStA
Ostrowski insbesondere KHK Schäller in einen nicht notwendigen
Handlungszwang.
Auf die Ausführungen zu Punkt 1 — Kernaussagen - wird Bezug
genommen.

Kernaussagen

- Es gab zur Sache mehrere Gesprächsrunden auf
Sachbearbeitungs- als auch auf Sachbearbeitungs-
/Vorgesetztenebene. Damit verbundene Festlegungen waren
allen Beteiligten klar.

- Die Festlegung der ausschließlichen Erörterung durch KHK
Schäller mit OStA Ostrowski war nachvollziehbar und
vertretbar.

- Das Kommunikationsmanagement gegenüber den
sachbearbeitenden Beamten KHK Rohs und KOK Hilker war
defizitär.

- Die Fertigung eines Vermerkes durch KHK Rohs war
absprachewidrig.

- Das Führungshandeln in Umgang mit dem Vermerk KHK Rohs
war ebenfalls defizitär.

Zu 3.
kritischer Zeitpunkt der Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft
und schriftliche Dokumentation der Information in der
Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft

Am 08.07.2010 begaben sich EKHK Schmidt und KHK Rohs mit
Wissen und Zustimmung von KOR Engelmann eigeninitiativ zu OStA
Ostrowski und legten diesem den in Rede stehenden Vermerk vor.
OStA Ostrowski nahm den Vermerk zur Ermittlungsakte und
übersandte diesen zu den Gerichtsakten. Der Vermerk von KHK Rohs
wurde damit Bestandteil der anstehenden Hauptverhandlung. Ferner
ist zu konstatieren, dass OStA Ostrowski (als sachleitender
Ermittlungsstaatsanwalt) seine zuvor mit KHK Schäller vereinbarte
Verfahrensweise revidierte.

Aus Sicht des EKHK Schmidt (Soko Rocker) „...schien die Sache in
Bearbeitung, d.h. in die Entscheidungsbefugnis der StA übergegangen
zu sein.”

OStA Ostrowski zog nach eigenem Bekunden keine alternativen
Handlungsoptionen, im Umgang mit dem von KHK Rohs vorgelegten
Vermerk, in Betracht.

Durch die Aufnahme des Vermerkes KHK Rohs (mit dem direkten
Hinweis auf den fehlenden Zugriff zur Informationsquelle) zu den
Gerichtsakten sah sich KHK Schäller gezwungen, ebenfalls einen
Vermerk zur Herkunft der Information zu fertigen. Dieser ist, wie von
Rechtsanwalt Gubitz festgestellt, inhaltlich falsch, da die Information
bereits tatsächlich einen deutlichen Zeitraum vor dem 09.06.2010
erhoben wurde. Ferner sieht die Darstellung einer „fehlenden
Konkretisierbarkeit im Widerspruch zu seitens KHK Schällers
gegenüber KHK Rohs, KOK Hilker getätigten detaillierten Äußerungen.
Zum Zeitpunkt der Übergabe der Vermerke KHK Rohs und KHK
Schäller an die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht bestand kein VP-
Status des „Hinweisgebers”.

Im Weiteren wird auf die Ausführungen unter Pkt. 1 verwiesen.

Kernaussagen

- Die Weiterleitung des von KHK Rohs gefertigten Vermerkes
(14.06.2010) an die Staatsanwaltschaft erfolgte nach vorheriger
Zustimmung durch EKHK Schmidt und KOR Engelmann.

- OStA Ostrowski revidierte die zuvor mit KHK Schäller erörterte
Verfahrensweise zum Umgang mit der verdeckt gewonnenen
Information und nahm den Vermerk des KHK Rohs zu den
Gerichtsakten.

- Der (als Reaktion) von KHK Schäller gefertigte Vermerk
19.07.2010) wurde ebenfalls zu den Gerichtsakten genommen.
Dieser ist jedoch inhaltlich in mehrfacher Hinsicht falsch.

- Auf die unter Pkt. 1 und 2 erfolgten Kernaussagen zu Fragen
des Führungshandelns, des Vertrauensklimas, der
sachorientierten Zusammenarbeit, der komplexen Einschätzung
des Sachverhaltes sowie der Gefährdungssituation des
„Hinweisgebers" wird Bezug genommen.

Zu 4.
Erfolgte Umsetzung der betroffenen Hilker und Rohs in andere
Organisationsbereiche des LKA

Umsetzung KHK Rohs

Mit Wirkung vom 09.07.2010 wurde KHK Rohs durch LKD Höhs von
dessen Tätigkeit in der Soko Rocker entbunden.

Damit verbunden ordnete LKD Höhs einen 14-tägigen Dienstausgleich
(Abbau von Mehrarbeit) und die nachfolgende sofortige Umsetzung ins
Sachgebiet 231 des Landeskriminalamtes S-H an.
Hintergrund dieser Entscheidung waren sowohl das zerrüttete
Zusammenarbeitsverhältnis zwischen KHK Rohs und den
Führungskräften des LKA 21 als auch das dessen absprachewidriges
Verhalten (Fertigung eines Aktenvermerkes entgegen der Anweisung
von KOR Engelmann und der nachfolgenden Verfahrensweise).
Die konkrete Situation zur Eröffnung der Umsetzung des Beamten
KHK Rohs am 09.07.2010 wird diese sowohl von dessen damaligen
Vorgesetzten EKHK Schmidt als auch KHK Rohs als „äußerst
belastend" und „tribunalartig” eingeschätzt.
Demgegenüber spiegeln die Einlassungen von LKD Höhs und KOR
Engelmann,eine sachliche Erörterung der Entscheidung wider.

Im Hinblick auf die Bearbeitung des Verfahrens „Subway” schätzte
OStA Ostrowski das „Ausscheiden“ von KHK Rohs und KOK Hilker als
„äußerst schädlich“ ein.
Mit Schreiben vom 30.06.2011 legte KHK Rohs Widerspruch gegen
dessen Umsetzung vom LKA 212 ins LKA 231 ein.

Umsetzung KOK Hilker

Die Umsetzung und anschließende Versetzung von KOK Hilker
resultierte aus dessen zunehmendem Blockadeverhalten nach der
Umsetzung des bisherigen Teampartners KHK Rohs.
Nach Aktenlage legte KOK Hilker am 20.07.2010 in Absprache mit
dessen Vorgesetzten die Tätigkeit als Sachbearbeiter im Subway-
Verfahren nieder.

Dessen Vorgesetzter KOR Engelmann schätzte ein, dass KOK Hilker
nach erfolgter Umsetzung des KHK Rohs nur noch „unwillig" in der
SOKO Rocker agierte. Ferner ließ dessen Arbeitsleistung „deutlich zu
wünschen übrig". Auch durch den unmittelbaren Vorgesetzten EKHK
Schmidt wurde eingeschätzt, dass KOK Hilker die weitere Bearbeitung
des Subway-Verfahrens ablehnte und sich zurückzog.
EKHK Schmidt führte im Rahmen der geführten
Verwaltungsermittlungen aus, dass die damalige Zusammenarbeit mit
KOK Hilker zunehmend „eskalierte". Demgegenüber führte KOK Hilker
in seiner Befragung an, dass er nach fachlicher Kontroverse mit KOR
Engelmann und KHK Wuttke aus jeglichen größeren Verfahren
„rausgehalten” wurde.
Mit Schreiben vom 24.08.2010 äußere KOK Hilker dessen
Versetzungswunsch aufgrund „atmosphärischer Störungen” im
Dezernat 21.
Weitere Gesprächsvermerke sind in einem von KOK Hilker geführten
(und in Kopie übergebenen) „Sonderband Hilker“ detailliert
dokumentiert, KOK Hilker fertigte regelmäßig Vermerke zur
Gesprächen mit Vorgesetzten und legte diese in o.g. „Sonderband
Hilker" ab.

Die Chronologie der Umsetzung und nachfolgenden Versetzung KOK
Hilkers gestaltete sich wie folgt:

Mit Wirkung vom 01.11.2010 wurde KOK Hilker vom SG 212 in das
SG 221 des LKA S-H umgesetzt Diese Abordnung wurde zunächst
bis zum 31.07.2011 und danach „bis auf weiteres" verlängert.
Zwischenzeitlich befand sich KOK Hilker seit dem 13.01.2011 "bis
September 2011 (mit Ausnahme eines Arbeitsversuches im April
2011) durchgehend im Krankenstand.

Mit Wirkung vom 13.09.2011 wurde KOK Hiker bis auf weiteres zur
Polizeidirektion Kiel, BKI, abgeordnet.

Mit Wirkung vom 01.02.2012 erfolgte die Versetzung des KOK Hilker
zur Polizeidirektion Kiel, BKI.

Kernaussagen:

- Die Umsetzungs-/Versetzungsmaßnahmen von KHK Rohs und
KOK Hilker waren vor dem Hintergrund der Sachlage sowie
andauernden Spannungen innerhalb der Soko Rocker
nachvollziehbar und aus Führungssicht geboten.

- Die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den unmittelbaren
Vorgesetzten war massiv und nachhaltig gestört. Jenes belegen
auch die von KOK Hilker verfassten detaillierten Vermerke zu
Gesprächen mit Vorgesetzten (insbesondere KOR Engelmann).

- Der Zeitpunkt der Umsetzung von KHK Rohs und KOK Hilker
war prozesstaktisch problematisch.

- Die Eröffnung der Umsetzungsmaßnahme von KHK Rohs am
09.07.2010 war möglicherweise problembehaftet.

zu 8.
Verhalten der Beamten Hilker und Rohs hinsichtlich der
Weitergabe der vertraulichen Informationen an externe Stellen

Die diesbezügliche strafrechtliche Bewertung wurde seitens der
Staatsanwaltschaft Kiel mit Schreiben vom 03.08.2011 abschließend
vorgenommen. Im Ergebnis liegen weder bei KHK Rohs als auch KOK
Hilker tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat vor. Von
daher wurde die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 152
Abs. 2 Strafprozessordnung abschlägig beschieden. Auf das Fehlen
des erforderlichen Strafantrages gem. § 205 Abs. 1 S1GB wird
verwiesen.

Darüber hinaus ist die Prüfung eines disziplinaren Überhangs
vorzunehmen.

KHK Rohs

Zunächst wurde seitens des Abteilungsleiters LKD Höhs
disziplinarrechtliche Schritte gegen Herrn KHK Rohs geprüft. Am
14.09.2010 schloss LKD Höhs dessen disziplinarrechtliche Prüfungen
mit dem Ergebnis ab, dass zureichende, tatsächliche Anhaltspunkte
nicht vorliegen würden, die den Verdacht eines durch KHK Rohs
begangenen Dienstvergehens rechtfertigen würden.

Mit gleichen Datum vom 14.09.2010 stellte KHK Rohs über dessen
Rechtsanwalt einen Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens
gemäß § 18 Abs. 1 LDG S-H gegenüber D/LKA Schleswig-Holstein
gegen sich selbst.

Im Ergebnis teilte D/LKA Schleswig-Holstein mit Schreiben vom
14.10.10 gegenüber RA Möller mit, dass keine zureichend
tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines
Dienstvergehens von dessen Mandanten KHK Rohs begründen.
Sonderband Rohs.

Bezug nehmend auf die Kleine Anfrage durch MdL Thorsten Fürter
(Bündnis 90/Grünen) vom 18.02.2011, Drucksache 17/1259 ist
festzustellen, dass interne Informationen zu aktuellen
Ermittlungsverfahren und Personalentscheidungen aus Polizeikreisen
gezielt in die politische Ebene des Landtages Schleswig Holstein
lanciert wurden. Die mitteilende Person konnte im Verlauf der
Verwaltungsermittlungen nicht identifiziert werden. Zur Sache befragt
machten KHK Rohs und KOK Hilker keine Angaben. Es ist darüber
hinaus möglich, dass Dritte die internen Informationen weiterleiteten.

KOK Hilker

Im Rahmen von dessen Mobbing-Anzeige beauftragte KOK Hilker RA
Dr. Gubitz mit der Prüfung, ob seine Vorgesetzten und KHK Schäller
strafrechtliche bzw. dienstrechtliche Verfehlungen begangen haben.
Mit Schreiben des RA Gubitz vor 02.05.2011 zeigte dieser gegenüber
dem Innenministerium S-H, Justizministerium S-H, der
Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kiel sowie dem Arbeitskreis
Mobbing die Übernahme des Mandates von KOK Hilker an.

Bei RA Gubitz handelt es sich um einen renommierten Strafverteidiger
aus Kiel. Dieser vertritt/vertrat unter anderem regelmäßig Mitglieder
der Hells Angels Kiel.

Diese Tatsache war auch in der Soko Rocker allgemein bekannt, so
dass davon auszugehen ist, dass auch KOK Hilker davon Kenntnis
hatte.

Osta Ostrowski äußerte in seiner Befragung, dass die Entscheidung
des KOK Hilker, Dr. Gubitz als Rechtsanwalt zu engagieren für ihn,
„nicht nachvollziehbar" und „der Schaden für das Ermittlungsverfahren
gar nicht absehbar" sei. Weiter sei durch diese Anwaltswahl die
Aufklärung von „gravierenden Straftaten“ aus dem Rockermilieu noch
weiter erschwert.

Zu prüfen ist daher, ob KOK Hilker bei seiner Wahl auf Rechtsanwalt
Dr. Gubitz beamtenrechtliche Pflichten verletzt hat.

In Betracht kommt die Verletzung der Wohlverhaltenspflicht nach § 34
Salz 2 Beamtenstatusgesetz. Danach muss das Verhalten eines
Beamten „der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die der
Beruf erfordert.”

Die Achtung und das Vertrauen, das ein Polizeivollzugbeamter
genießt, könnte KOK Hilker deswegen beschädigt haben, weil er sich
mit Dr. Gubitz für einen Anwalt entschieden hat, der bekanntermaßen
Mitglieder der Hells Angels vertritt, nun aber im Rahmen des Mandats
zwangsläufig an dienstliche Interna zur Bekämpfung eben dieser
Klientel herangekommen ist. Dass dies für die strafprozessualen
Ermittlungen sowohl in der Bandidos als auch HAMC-Szene von
Nachteil sein kann, legt auf der Hand. Dieses völliges Ausblenden der
kriminaltaktischen Gegebenheiten (weitere anhängige HAMC-
Verfahren, BAMC-Verfahren) seitens KOK Hilker lassen eine
eingeschränkte vorausschauende Denkweise und Mangel an
Pflichtbewusstsein erkennen. KOK Hilker hat die Sensibilität
verdeckter Ermittlungen offensichtlich nicht hinreichend verstanden.

Andererseits ist die freie Anwaltswahl im Rechtsstaat ein hohes Gut.
Grundsätzlich hat jedermann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften
das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen
Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten,
Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen (§ 3 Absatz 3
Bundesrechtsanwaltsordnung). Der Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften, innerhalb derer die freie Anwaltswahl ihre Schranken hat,
sind § 45 BRAO (Versagung der Berufstätigkeit in enumerativ
aufgezählten Fällen) und § 356 StGB (Parteiverrat). Im vorliegenden
Fall sind jedoch weder die Tatbestände des § 45 BRAO, noch der
Tatbestand des Parteiverrats nach § 356 StGB gegeben.

Weiter ist zu sehen, dass die Pflicht zur Verschwiegenheit nach § 43 a
BRAO, die sich auf alles bezieht, was einem Rechtsanwalt in
Ausübung seines Berufes bekannt geworden ist, zu den
Grundpflichten eines Rechtsanwaltes gehört. Die Verletzung dieser
Verschwiegenheitsverpflichtung ist strafrechtlich relevant und kann für
den betroffenen Anwalt zum Entzug seiner Zulassung führen. KOK
Hilker konnte und durfte daher bei seiner Wahl auf RA Dr. Gubitz
darauf vertrauen, dass dieser im Rahmen des Mandats mitgeteilte
Informationen nicht an Dritte weitertragen werde. Dass Dr. Gubitz die
gewonnenen Informationen gleichwohl stillschweigend, d.h. ohne sie
einem Dritten (z.B. Mandanten aus der HAMC-Szene) mitzuteilen, für
weitere Verfahren nutzen kann, ist dabei allerdings möglich. Diese
potenzielle anderweitige stillschweigende Nutzung ist jedoch - solange
kein Ausschlusstatbestand nach § 45 BRAO oder § 356 StGB vorliegt
- kein Ausschlussgrund für die freie Anwaltswahl. Zu Gunsten des
KOK Hilker ist schließlich auch sein berechtigtes Interesse zu sehen,
einen kompetenten Rechtsanwalt auszuwählen — und eine fachliche
Kompetenz des Rechtsanwalt Dr. Gubitz in den im Rahmen des
Mandats zu prüfenden Rechtsfragen ist diesem nicht abzusprechen.

Im Ergebnis ist zu konstatieren, dass KOK Hilker Rechtsanwalt Dr.
Gubitz des Mandat erteilen durfte — genauso wie dieser das Mandat
auch annehmen durfte und es nicht ablehnen musste.

Wenn auch die Entscheidung des KOK Hilker, Herrn RA Dr. Gubitz
das Mandat zu erteilen, formaljuristisch nicht zu beanstanden ist, so ist
damit noch nicht geklärt, welche Informationen KOK Hilker RA Dr.
Gubitz mitteilen durfte.

Im Folgenden ist daher weiter zu prüfen, ob KOK Hilker seine
beamtenrechtliche Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt hat.

Als Beamter hat KOK Hilker nach § 37 Absatz 1 Beamtenstatusgesetz
(BeamtStatG) über die ihm bei oder bei Gelegenheit seiner amtlichen
Tätigkeit bekannt gewordenen Informationen Verschwiegenheit zu
bewahren.

Ohne Genehmigung des Dienstvorgesetzten dürfen Beamte
Informationen, die der Verschwiegenheit unterliegen, weder vor
Gericht nach außergerichtlich preisgeben.

Nach § 37 Absatz 2 Nr. 1 BeamtStatG gilt der Genehmigungsvorbehalt
jedoch nicht bei „Mitteilungen im dienstlichen Verkehr“. Nach der
Rechtsprechung sind beamtenrechtliche Verfahren, sowie
Remonstrations- und Beschwerdeverfahren unter dem Begriff des
„dienstlichen Verkehrs" zu subsumieren. Der Informationsfluss
innerhalb solcher Verfahren bedarf daher keiner Genehmigung des
Dienstvorgesetzten (Vgl. Hummel/Köhler/Meyer,
Bundesdisziplinargesetz 5. Auflage, Bund Verlag 2012, S. 252 Rndr. 10, 13).

Der „dienstliche Verkehr" bezieht sich dem Wortlaut nach nur auf den
Informationsfluss zwischen Beamten/ Beschäftigten der betroffenen
Dienststellen. Nach ständiger Rechtsprechung erstreckt sich aber der
„dienstliche Verkehr“ auch auf den Rechtsbeistand des Beamten.
Denn aus Artikel 19 Absatz 4 GG (Rechtsweggarantie) ergibt sich,
dass einem Beamten nicht ein verwaltungsinterner Sachverhalt
vorgeworfen und er zugleich aber daran gehindert sein kann, sich mit
den grundgesetzlich garantierten Rechtsschutzmitteln dagegen zu
wehren.

Als Zwischenergebnis ist damit festzuhalten, dass KOK Hilker im
Rahmen der Mandatserteilung RA Dr. Gubitz dienstliche Informationen
übermitteln durfte.

Allerdings darf der Beamte dabei nur solche Informationen übermitteln,
die für seine Rechtsverteidigung bzw. für die Wahrung seiner
berechtigten Interessen nötig und erforderlich sind. Daten die darüber
hinaus übermittelt werden (überschießende Informationen), verletzen
das Gebot zur Amtsverschwiegenheit. Weiter dürfen keine Daten
übermittelt werden, die einem besonderem Geheimhaltungsgebot
unterliegen (vgl. Hummel/Köhler/Meyer, Bundesdisziplinargesetz 5.
Auflage, Bund Verlag 2012, S. 253 Rndr. 10, 13).

Im Schreiben vom 02.05.2011 führe RA Dr. Gubliz in seiner
Argumentation detaillierte dienstinterne Informationen zum „Subway-
Verfahren” aus. Diese umfassen neben der Beifügung eines
Gesprächsvermerkes von KOK Hilker (mit Dez. 54, VP-Führung, KHK
Schäller) auch Details aus Dienstbesprechungen bzw. zu
Festlegungen von Vorgesetzten. Insbesondere der oben aufgeführte
Gesprächsvermerk von KOK Hilker mit dem VP-Führer KHK Schäller
vom 17.06.2010, den KOK Hilker RA Dr. Gubitz übergeben hat, ist
geeignet, den „Hinweisgeber“ zu identifizieren, bzw. dessen Herkunft
einzuengen.

An dieser Stelle ist daher zu prüfen, ob KOK Hilker überschießende
Informationen an RA Dr. Gubitz weitergeleitet hat.

Es lässt sich durchaus argumentieren, dass KOK Hilker den
dienstlichen Konflikt um den Vermerk des KHK Rohs und mit den
bekannten Folgen (Umsetzung von Rohs und Hilker, Mobbingvorwürfe
von KOK Hilker) RA Dr. Gubitz auch abstrakt hätte schildern können,
ohne dabei Details zu benennen.

Nach Auffaessung der Unterzeichner ist aber ohne die dienstinternen
Informationen der in Rede stehende dienstliche Konflikt um den
Vermerk von KHK Rohs nicht in Gänze nachvollziehbar. Von daher
waren die von KOK Hilker mitgeteilten Informationen notwendig, um
den Sachverhalt in Bezug auf behauptete strafrechtliche bzw.
dienstlichen Verfehlungen zu dessen Vorgesetzten sachgerecht
beurteilen zu können.

Es ist allerdings gleichwohl festzustellen, dass dies ein Grenzfall ist
und diese Frage auch anders beurteilt werden kann. Insbesondere
Absprachen zwischen der Sachbearbeitung der SOKO Rocker und
dem Dezernat 54 VP-Führung berühren besonders
geheimhaltungsbedürftige Interessen.

Bezug nehmend auf die Identität des „Hinweisgebers" (jetzt VP-Status)
ist festzustellen, dass dessen Klarpersonalien zu keinem Zeitpunkt
durch die VP-Führung weder KOK Hilker noch KHK Rohs mitgeteilt
wurden. Dennoch war dessen Identität aus der Auswertung der
vorliegenden Ermittlungsergebnisse herzuleiten.

In seiner Anhörung vom 13.03.2012 nannte KOK Hilker den
„Klarnamen“ des „Hinweisgebers”.

Ferner wird auf das Auftreten von RA Dr. Gubitz bei OstA Ostrowski
Bezug genommen, bei welcher Gelegenheit RA Dr. Gubitz ebenfalls
den Klarnamen nannte.

Aus der vorliegenden Sachlage lässt sich eine gewisse
Wahrscheinlichkeit ableiten, dass KOK Hilker gegenüber den ihn
vertretenden RA Dr. Gubitz persönliche Mutmaßungen zur Identität
des „Hinweisgebers“ mitteilte. Diese ist jedoch nicht belegbar und
dahingehend zu relativieren, als dass offensichtlich persönliche
Beziehungen zwischen Beamten der Abteilung 2 des LKA Schleswig-
Holstein und Rechtsanwalt Dr. Gubitz gepflegt werden.

Auf konkrete Nachfrage verweigerte KOK Hilker entsprechende
Angaben.

Kernaussagen

- Die strafrechtliche Bewertung des Gesamtsachverhaltes wurde
seitens der Staatsanwaltschaft Kiel abschlägig beschieden.
Allerdings wird im Falle der Weitergabe von vertraulichen
Informationen durch KOK Hilker auf das Fehlen eines
erforderlichen Strafantrages gem. § 205 Abs. 1 StGB abgestellt.

- Aus Polizeikreisen wurden offensichtlich interne Informationen
an die politische Ebene (Bündnis 90/Die Grünen) weitergeleitet.
Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, wer diese
Informationen lanciert hat.

- Die Übertragung der Mandantschaft von KOK Hilker an RA Dr.
Gubitz ist formaljuristisch nicht zu beanstanden.

- Für Tätigkeiten in sensiblen Bereichen der
Kriminalitätsbekämpfung (insbesondere im Bereich der
Bekämpfung der Organisierten Kriminalität) ist KOK Hilker trotz
guter fachlicher Leistungen, aufgrund der hier gezeigten
Persönlichkeitseigenschaften nur bedingt einsetzbar.

- Die Übergabe des Gesprächsvermerkes von KOK Hilker mit
Details aus Dienstbesprechungen an RA Dr. Gubitz berührt
geheimhaltungsbedürftige Interessen. Die Frage, ob dies
zulässig war, ist grenzwertig.

- Die namentliche „mutmaßliche" Mitteilung des „Hinweisgebers“
an RA Dr. Gubitz verletzt geheimhaltungsbedürftige Interessen.
Es ist jedoch nicht abschließend feststellbar, von wem diese
Information an RA Dr. Gubitz mitgeteilt wurde.

IV Schlussbemerkung

Abschließend ist festzustellen, dass die o.g. Problemlage auf fehlende
Aufbau-/Ablaufstrukturen, problematische Arbeitsbeziehungen,
persönliche Befindlichkeiten und individuelle Fehlleistungen
zurückzuführen ist.

Nur durch zufällige Umstände ist bisher noch kein Schaden
eingetreten.

Die Schaffung klarer, verbindlicher Verfahrensweisen in der
Zusammenarbeit zwischen Sachbearbeitung und VP-Führung ist ein
wichtiges Erfordernis. Darüber hinaus gibt es hinsichtlich der Auswahl
von Vertrauenspersonen bzw. Informanten keine verdeckte
Erkenntnisgewinnung um jeden Preis.

Bezüglich der Spannungen innerhalb der Soko ROCKER sollten
beispielsweise moderierte Coaching-Veranstaltungen dazu genutzt
werden, um Fragen des eigenen Rollenverständnisses, der
Berufsethik und der Zusammenarbeit zu reflektieren, zu diskutieren
und harmonisieren.

Aus Führungssicht kommt der Personalauswahl für sensible Bereiche
der Kriminalitätsbekämpfung eine entscheidende Rolle zu. Hierbei ist
neben fachlicher Kompetenz insbesondere die persönliche Disposition
hinsichtlich Teamfähigkeit, Loyalität, vernetztem Denken sowie der
Anerkennung hierarchischer Strukturen abzustellen.

Die hier geführten Verwaltungsermittlungen berühren besonders
sensible und geheimhaltungsbedürftige Themenfelder (z.B. Belange
der VP-Führung u.a). Von daher wird empfohlen, den Gesamtvorgang
in einen entsprechenden

Geheimhaltungsgrad

einzustufen. Darüber hinaus sollte keine Einführung hiesiger Aktenteile
in Drittverfahren (z.B. Mobbing-Anzeige KOK Hilker) erfolgen.

geschlossen:

Tesch, KR
Schall, ORR