In 2010, the Schleswig-Holstein State Criminal Police Office allegedly partially suppressed exculpatory testimony in favor of two accused rockers and used every means at its disposal to prevent the investigating officers from recording it in full in the case file and testifying in court. All of this served to protect an informant whose identity should not have been protected under the law.
This German “rocker affair” (“Rocker-Affäre”) was investigated by a committee of inquiry. However, its findings keep perhaps the biggest scandal secret: the identity of the police informer, because of whom the rule of law was trampled underfoot.
The police cooperated with Ralf Bacher, the President of the Bandidos Neumünster rocker group. He had a criminal record and was himself suspected of being involved in the dangerous assault at the Subway restaurant in Neumünster. The Ministry of the Interior was preparing to ban the Bandidos Neumünster, which were led by Bacher. Nevertheless, the police continued to cooperate with Bacher.
A secret report from the Mecklenburg-Western Pomerania State Criminal Police Office proves the facts of the case and contains sharp criticism of the cooperation. We document the text of the secret classified report:
Landeskriminalamt Mecklenburg-Vorpommern Abteilung 4/Dezernat 41 Rampe, den 19.04.2012 bearbeitet von: Tesch/Schall Telefon: Int. -4100 Az. 200.19.0312 Durchführung interner Verwaltungsermittlungen zur Aufklärung von Vorwürfen gegen Vorgesetzte in der Abteilung 2 des Landeskriminalamtes Schleswig-Holstein hier: Schlussbericht I Ausgangslage Mit Schreiben des D-LKA Schleswig-Holstein vom 16.09.2011 leitete dieser interne Verwaltungsermittlungen ein. Die Durchführung erfolgt nach entsprechender Abstimmung auf fachlicher und ministerieller Ebene durch Untersuchungskräfte der Landespolizei Mecklenburg-Vorpommern. Hintergrund sind dienst- und strafrechtliche Vorwürfe durch die ehemaligen Mitarbeiter der SOKO Rocker KOK Hilker und KHK Rohs (über deren Rechtsanwälte) gegen Vorgesetzte (KOR Engelmann, KD Zawadzki und LKD Höhs) in der Abteilung 2 des Landeskriminalamtes Schleswig-Holstein. Die durchzuführenden Verwaltungsermittlungen implizieren dienstrechtliche Entscheidungen und Weisungen von Vorgesetzten zum Umgang mit verdeckt gewonnenen Informationen, diesbezügliche Handlungs- und Reaktionsweisen von Mitarbeitern sowie daraus resultierende Personalmaßnahmen. Auf die zusammenfassenden Vermerke von KOR Engelmann und LKD Höhs wird Bezug genommen. Die o.a. strafrechtlichen Vorwürfe gegen Vorgesetzte und Mitarbeiter wurden durch die Staatsanwaltschaft Kiel geprüft und sind nicht Gegenstand der Verwaltungsermittlungen. Es besteht nach Aklenlage kein Anfangsverdacht einer strafbaren Handlung. Ferner wurden seitens des LKA Schleswig-Holstein Gefahrenermittlungen wegen Gefährdung einer polizeilich eingesetzten Vertrauensperson (EG „Patron“, Vg.-Nr. 183/11, Abtlg.5) durchgeführt. Diese sind nicht Gegenstand der hiesigen Verwaltungsermittlungen. Darüber hinaus erhob KOK Hilker Mobbing-Vorwürfe gegen o.g. Vorgesetzte der Abteilung 2 des LKA Schleswig-Holstein. Diese ergingen im Februar 2011 und am 23.06.2011 in zusammengefasster schriftlicher Form an den Vorsitzenden des "Arbeitskreises Mobbing" der Landespolizei Schleswig-Holstein. Die o.g. Mobbing-Vorwürfe unterliegen ebenfalls einer gesonderten Befassung im zuständigen Gremium der Landespolizei Schleswig-Holstein. II Inhalt und Umfang der Verwaltungsermittlungen Bezüglich der durchzuführenden Verwaltungsermittlungen wurden folgende Aufträge erteilt: 1. Erhebung und Bewertung der konkreten Problematik der Weitergabe erlangter vertraulicher Informationen unter Berücksichtigung der Gefährdungssituation der VP 2. Kritischer Zeitpunkt der Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft und schriftliche Dokumentation der Information in der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft 3. Vorherige Erörterungen mit den betroffenen Beamten in der Sache und einschlägige Absprachen und Entscheidungen von Vorgesetzten 4. Verhalten der Beamten Hilker und Rohs hinsichtlich der Weitergabe der vertraulichen Informationen an externe Stellen 5. Erfolgte Umsetzung der betroffenen Hilker und Rohs in andere Organisationsbereiche des LKA III Bisherige Maßnahmen Am 15.08.2011 erging zunächst eine erste mündliche Vorabinformation bezüglich Auftrag, Hintergrund und Ansprechpartner seitens den D-LKA Mecklenburg-Vorpommern an den Unterzeichner. Im Weiteren erfolgte seitens des Unterzeichners die telefonische Kontaktaufnahme zu KOR Loewe und Vereinbarung eines gemeinsamen Besprechungstermins. Die Erstbesprechung fand am 04.10.2011 im LKA Schleswig-Holstein, Dienstsitz Kiel, statt. Daran nahmen KOR Loewe, Frau PHK‘in Neumann sowie der Unterzeichner teil. Im Rahmen der Besprechung skizzierte KOR Loewe den Hintergrund des Verwaltungsermittlungsverfahrens. Gleichzeitig wurden organisatorische und logistische Fragen erörtert sowie zwei vorstrukturierte Aktenordner (KOK Hilker und KHK Rohs) an den Unterzeichner übergeben. Im Ergebnis vereinbarten die Beteiligten, dass seitens des Unterzeichners eine (Erst-)Aktensichtung erfolgt. Darüber hinaus sollte die Abstimmung der weiteren Vorgehensweise nach Rückkehr von ORR Schall aus dessen Urlaub ab 27.10.2011 sowie einem noch ausstehenden Gespräch mit D-LKA Schleswig-Holstein erfolgen. Dieses fand am 23.11.2011 im Büro von D-LKA Schleswig-Holstein Rogge statt. Daran nahmen D-LKA Rogge, KOR Loewe, Frau PHKin Neumann, ORR Schall und Unterzeichner teil. D-LKA Rogge bestätigte die inhaltliche Ausrichtung der Verwaltungsermittlungen und beantwortete Hintergrundfragen. Parallel fertigte Frau PHK‘in Neumann Duplikat-Akten der Originalordner (KOK Hilker und KHK Rohs) zur Ablage im LKA Schleswig-Holstein. Abschließend wurde durch den Unterzeichner darum gebeten, noch fehlende relevante Unterlagen (Vermerks, Berichte) nachzureichen. Mit Schreiben vom 06.12.2011 und 29.12.2011 übersandten KOR Loewe und PHK'in Neumann die entsprechenden Berichte an das LKA Mecklenburg-Vorpommern zur Einsichtnahme und Auswertung. Nach Vorlage und Durchsicht aller erforderlichen Unterlagen erfolgte die weitere Verfahrensbearbeitung wie nachfolgend dargestellt: Zunächst wurde der Aktenaufbau detailliert strukturiert. Dieses beinhaltete, dass Anlegen und Vorheften von Inhaltsverzeichnissen sowie die Unterteilung in Leitakte, Handakte und Sonderbänden. Die beiden vom Landeskriminalamt Schleswig-Holstein übergebenen Originalakten „KOK Hilker" und „KHK Rohs" wurden in Sonderbände (Sonderband I — KOK Hilker und Sonderband II — KHK Rohs) überführt. Die bis dato bestehende Heftung wurde übernommen. Im Rahmen der Verwaltungsermittlungen wurden zwei weitere Sonderbände in Kopie (Sonderband „EG Patron" und Dokumentation ‚Hilker‘) als Hintergrundinformation übergeben. Die Übergabe des Sonderbandes -Kopie- „EG Patron“ erfolge am 23.02.2012 durch KOR Löwe. Dieser enthielt eine lose Zusammenfassung von Ermittlungsberichten, Anhörungsprotokollen, Vermerken sowie Kopien interner Richtlinien. Hierzu ist festzustellen, dass der Gesamtsachverhalt aufgrund des Aktenaufbaus nur teilweise nachvollziehbar war. Ferner fehlte ein strukturierter und aussagekräftiger Abschlussbericht. Der Ordner „Hilker" wurde durch diesen am 13.03.2013 (nach Abschluss von dessen Befragung) persönlich übergeben. Der Ordner enthielt eine von KOK Hilker erstelle Dokumentation zu Mobbingvorwürfen und damit verbundenen Dienstbesprechungen im Bereich der Soko Rocker. Im Ergebnis umfasst der Gesamtaktenbestand zu den Verwaltungsermittlungen 5 Stehordner. In einem zweiten Schrift wurden die zu befragenden Personen identifiziert und Fragenkataloge erarbeitet. Nach Abschluss der Vorbereitungsmaßnahmen erfolgten die Anhörungen von insgesamt 11 Polizeivollzugsbeamten (Abteilung 2 und Abteilung 5 des LKA S-H) sowie einem Staatsanwalt. Die Befragungen wurden zentral, tageweise (22.02.12, 22.02.12, 13.03.2012, 22.03.2012) und in konzertierter Form durchgeführt. Die materiell-technische Sicherstellung sowie Ladung der zu Befragenden organisierte KOR Loewe. Mit Ausnahme von KD Zawadzki (mehrfach aufgrund eigener Termine verhindert) konnten alle relevanten Personen persönlich angehört werden. Im Einzelnen wurden gehört: Mittwoch, 22.02.2012 EKHK Hunze, Leiter Dez 54, LKA SH (Leitakte, Bl. 178-181) KOR Engelmann, Leiter Dez 21, LKA SH (Leitakte, Bl. 182-187) KHK Schäller, VP Führer, Dez 54 LKA SH (Leitakte, Bl. 168-197) Donnerstag, 23.02.2012 KOK Theis, Sb. SOKO Rocker, LKA SH (Leitakte, Bl. 198-202) EKHK Schmidt, Ltr. Sachgebiet 212, LKA SH (Leitakte, Bl. 203-210) LKD Höhs, Abteilungsleiter 2, LKA SH (Leitakte, Bl. 211-219) KHK Wuttke, Ltr. Ermittlg. SOKO Rocker, LKA SH (Leitakte, Bl. 220- 226) OStA Ostrowski, Staatsanwaltschaft Kiel (Leitakte, Bl. 227-232) Dienstag, 13.03.2012 KHK Rohs, Sb. im Sachgebiet 231 LKA SH (Leitakte, Bl. 222-246) KOK Hilker, Sb. BKI Kiel (Leitakte, Bl. 260-270) KHK Petersen, Sb. Sachgebiet 212 LKA SH (Leitakte, Bl. 272-275) Donnerstag, 22.03.2012 KHK Pohl, stellvertr. DL Sachgebiet 232 (Leitakte, Bl. 278-281) Inhaltlich war die Befragung auf die Beantwortung der unter Ziffer II formulierten Auftragslage ausgerichtet. Darüber hinaus zielten weitere Fragen auf ablauforganisatorische Aspekte in der Zusammenarbeit zwischen den Abteilungen 2 und 5 des LKA Schleswig-Holstein ab. Die Protokollierung erfolgte durch Frau Weding, LPBK Schwerin. IV Ergebnisse Im Rahmen der Verwaltungsermittlungen wurden die nachfolgenden wesentliche Ergebnisse festgestellt: zu 1. Erhebung und Bewertung der konkreten Problematik der Weitergabe verdaulicher Informationen unter Berücksichtigung der Gefährdungssituation der VP Zunächst ist festzustellen, dass seit dem Jahr 2009 ein Auswertungs- und Ermittlungsschwerpunkt auf OMCG-Gruppierungen, zu denen sowohl der Hells Angels MC als auch der Bandidos MC sowie deren Supporter gehören, in Schleswig Holstein gelegt wurde. Ausgangspunkt waren durch deren Mitglieder begangene Straftaten, aggressive Expansionsbestrebungen sowie damit verbundene gewalttätige Auseinandersetzungen mit Außenwirksamkeit in der Öffentlichkeit. Gleichzeitig ist zu konstatieren, dass die o.g. OMCG eine Subkultur mit hoher Abschottung, eigener Symbolik, und Hierarchie bilden, in deren Kernbereichen die Anwendung herkömmlicher Ermittlungsmethoden aussichtslos bzw. wesentlich erschwert ist. Von daher ergab sich die zwingende Notwendigkeit der verdeckten Informationsgewinnung. Diese wird im Landeskriminalamt Schleswig-Holstein durch die Abteilung 5/Dezernat 54 wahrgenommen. Es besteht eine organisatorische Trennung zwischen Auswertung-/Sachbearbeitung in der Abteilung 2 (Scko Rocker) und den Verdeckten Ermittlungen in der Abteilung 5. Im Tenor wird die Zusammenarbeit zwischen beiden Abteilungen als sachlich und vertrauensvoll eingeschätzt. Seitens der Beamten KHK Rohs und KOK Hilker wird das Informationsmanagement in der Zusammenarbeit beider Bereiche (Soko Rocker/VP-Führung) kritisiert. In Bezug auf die verdeckte Informationsgewinnung aus dem Bereich OMCG bestand seitens der Soko Rocker eine ‚generelle Auftragslage” bzw. „den Einzelfall übertreffende Interessenlage" an das Dezernat 54. Diese wurde jedoch nicht dokumentiert oder in Form eines formalen Antrages zur Durchführung verdeckter Ermittlungen (z.B. im Rahmen der Gefahrenabwehr bzw. Strafprozessordnung) an das Dezernat 54 gerichtet. Von daher bestand keine verbindliche rechtliche Grundlage, Vertrauenspersonen gezielt zur Informationsbeschaffung im Bereich OMCG einzuseizen. Gleichzeitig bestand jedoch seitens der Soko Rocker die Erwartungserhaltung, verdeckt gewonnene Informationen aus dem Kernbereich der Rockergruppierungen zu erlangen. Diese Informationen waren dann offensichtlich in mehreren Fällen geeignet, kriminelle Strukturen der OMCG zu erkennen, konkrete Gefahren durch präventives polizeiliches Handeln abzuwehren bzw. ermittlungsunterstützende Ansätze zu begründen. Dennoch spiegelt sich die Problematik des Spannungsfeldes „Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme” darin wider, als dass durch die VP-Führung tatsächlich sowohl strafprozessual und gefahrenabwehrrechtlich relevante Informationen erhoben wurden, aber andererseits keinerlei polizeiliche bzw. staatsanwaltschaftliche Vertraulichkeits-/Geheimhaltungszusagen für deren „Hinweisgeber”, vorlagen (Ausnahme: Augenzeuge im Subway-Verfahren). Im konkreten Fall erfolgte die verdeckte Informationsgewinnung ausschließlich über KHK Schäller. Dieser erhob im Rahmen allgemeiner VP, IF-Treffen bzw. Telefonate auswertungs- und ermittlungsrelevante Informationen und gab diese in den meisten Fällen mündlich als sogenannte „Hintergrundinformationen" an verschiedene Personen innerhalb der Soko Rocker weiter. Hieraus ergibt sich ein Kritikpunkt, der auf sich auf die verschiedenen Informationskanäle, wechselnde Ansprechpartner sowie eine fehlende zentrale Dokumentation bezieht. So wurden verdeckt gewonnene Erkenntnisse ausschließlich mündlich, ohne zentrale Erfassung, zu unterschiedlichen Zeilen und an verschiedene Sachbearbeiter der Soko Rocker mitgeteilt. Vor dem Hintergrund einer fehlenden klaren Auftragslage zum gezielten VP-Einsatz führte diese Verfahrensweise zwangsläufig zu unterschiedlichen Informationsständen, Fehlinterpretationen sowie persönlichen Befindlichkeiten und verstärkten damit die in der Binnenstruktur der Soko Rocker bereits vorhandenen zwischenmenschlichen Konflikte. Dieses wird dann auch im Umgang mit der Informationserhebung zum damaligen Beschuldigten Nils Hollm deutlich. Durch KHK Schäller wurde ca. zwei Wochen vor dem 03.06.2010 eine zunächst „pauschalisierte” jedoch verfahrensrelevante (entlastende) „Hinweisgeber"-Information in Bezug auf die Täterschaft Hollm (U- Haftsache) an den Sachbearbeiter Auswertung, KOK Theis, weitergegeben. Die verfahrensführenden, sachbearbeitenden Beamten KHK Rohs und KOK Hilker wurden darüber nicht informiert. Nachdem sich aus Sicht des VP-Führers KHK Schäller der Informationsgehalt dieser „Hinweisgeber-Information verdichtete, informierte er am 08.06.2010 den sachbearbeitenden Beamten KHK Rohs telefonisch. Dieser erhielt parallel davon Kenntnis, dass in der Sache bereits Informationen bei KOK Theis und KHK Petersen vorlagen, welche ihm zuvor nicht zur Verfügung gestellt wurden. Hierüber war KHK Rohs offensichtlich verärgert. Aus hiesiger Sicht stellt sich die durch KHK Schäller vorgenommene verdeckte Informationserhebung und -weitergabe zur Täterschaft Hollm an die Soko Rocker problematisch dar. KHK Schäller wusste, dass für dessen „Hinweisgeber“ zum damaligen Zeitpunkt keinerlei Vertraulichkeitszusage bzw. Geheimhaltungszusage (weder polizeilicherseits noch von Seiten der Staatsanwaltschaft) vorlag. Ferner hatte dieser „Hinweisgeber” keinen VP bzw. Informantenstatus. Nach Einsichtnahme in die VP-Akte ist festzustellen, dass die Akte ordnungsgemäß geführt wurde und beim so bezeichneten „Hinweisgeber“ erst im 3./4. Quartal des Jahres 2010 ein VP-Verhältnis begründet wurde. Insofern bestand im Rahmen der des Ermittlungsverfahrens und der Hauptverhandlung „Subway“ kein VP-Status. Darüber hinaus war der „Hinweisgeber" temporär Beschuldigter im „Subway-Verfahren“. Die dennoch erfolgte Weiterführung der verdeckten Zusammenarbeit mit der VP-Führung (KHK Schäller) in einem gegen ihn („Hinweisgeber”) gerichteten Verfahren ist kritisch zu werten. Hierzu ist festzustellen, dass es den Grundsätzen der verdeckten Zusammenarbeit entspricht, dass Vertrauenspersonen, Informanten aber auch „Hinweisgeber" mit Beschuldigtenstatus nicht im „eigenen" Verfahren eingesetzt, in Anspruch genommen bzw. in sonstiger Weise genutzt werden. Ferner hätte KHK Schäller wissen müssen, dass dessen Informationserhebung und -weitergabe strafprozessuale Relevanz im Ermittlungsverfahren „Subway“ (Haftsache Hollm) entfaltet und Handlungspflichten bei der sachbearbeitenden Soko Rocker begründet. Zu diesen Zeitpunkt, als KHK Rohs und KOK Hilker von den für Nils Hollm entlastenden Informationen durch den „Hinweisgeber" erstmals Kenntnis enthielten, befand sich dieser (Hollm) in U-Haft. Von daher war das grundsätzliche Bestreben seitens KHK Rohs und KOK Hilker, die entlastende Information zum Beschuldigten Hollm in das Verfahren einzubringen, richtig und nachvollziehbar. Gleichzeitig ist jedoch vor ausgebildeten OK-Sachbearbeitern wie KHK Rohs und KOK Hilker auch zu erwarten, wichtige Belange der VP-Führung angemessen zu berücksichtigen, um Gefahren für Leib und Leben von verdeckt geführten Personen abzuwenden. Es ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass eine abschließende Entscheidung der sachleitenden Staatsanwaltschaft obliegt. Im weiteren Verlauf wird deutlich, wie fehlende Strukturen (Auftragsvergabe VP-Führung-Soko Rocker), fehlende Kooperation, individuelle Motivationslagen bzw. Meinungsbildungen (zB. KHK Rohs, KHK Schäller), personelle Teamzusammensetzungen (Ermittlungsteam KHK Rohs/KOK Hilker), Kommunikationsdefizite (vertikal und horizontal), defizitäres Führungshandeln (klare Entscheidungen, Dokumentation, eigenes Einbringen in priorisierte Vorgänge), absprachewidriges Verhalten (KHK Rohs) und wechselnde justizielle Entscheidungen (OStA Ostrowski/KHK Schäller vs. OStA Ostrowski/KHK Rohs, EKHK Schmid) zur Eskalation eines Sachkonfliktes und damit zur Gefährdung eines „Hinweisgebers" beitragen. Sowohl der Vermerk des KHK Rohs vom 14.06.2010 als auch die nachfolgend gefertigte Darstellung des KHK Schäller vom 19.07.2010 wurden durch OStA Ostrowski den Gerichtsakten zugeleitet. Beide Beamten wurden in der Hauptverhandlung zeugenschaftlich vernommen. Hierbei ist es offensichtlich nur auf zufällige Umstände zurückzuführen, dass in der Gerichtsverhandlung keine Fragen zu beiden Vermerken und damit zur konkreten Herkunft und Identität des „Hinweisgebers" gestellt wurden. Im Falle einer konkreten Nachfrage des Gerichts hätte KHK Schäller dessen Identität offenbaren müssen (§ 244 StPO). Darüber hinaus impliziert die Tatsache, dass KHK Schäller als Angehöriger des LKA Schleswig-Holstein (Dez. 54, VP- Führung) vor Gericht auftrat, eine gewisse Gefährdungssituation für den „Hinweisgeber“. Kumulativ ist die Diktion des von ihm gefertigten Vermerkes anzuführen, wonach er die Information „im Rahmen seiner Tätigkeit“ erhob. Bei Bekanntwerden der Zusammenarbeit mit der Polizei hätte der „Hinweisgeber“ um sein Leben bzw. seine körperliche Unversehrtheit fürchten müssen. Die OMCG verfügen innerhalb ihrer Clubregeln über eigene Sanktionsmechanismen (z.B. out in bad standing) welche auch die Anwendung körperlicher Gewalt einschließen. Aus Sicht der Unterzeichner ist grundsätzlich festzustellen, dass die damalige verdeckte Zusammenarbeit der Polizei mit dem og. „Hinweisgeber" sowie die nachfolgende Begründung des VP- Verhältnisses als äußerst problematisch einzuschätzen ist. Dieses ist seinerseits mit dessen/deren hierarchischen Stellung im Rockermilieu aber auch der daraus zwangsläufig abzuleitenden Involvierung in Straftaten zu begründen. Nach Darstellung in den vorliegenden Unterlagen ist davon auszugehen, dass der damalige „Hinweisgeber" (jetzige VP) intensiv in die Alarmierung von Bandidos MC-Mitgliedern im Vorfeld der Auseinandersetzung im „Subway" Neumünster eingebunden war. Dieses wird auch durch die Auswertung der Verbindungsdaten belegt, wonach er sich zum Tatzeitpunkt in Tatortnähe aufhielt. Ein weiterer Kritikpunkt besteht darin, dass die verdeckte Zusammenarbeit der Polizei (VP-Führung) mit dem o.g. „Hinweisgeber" (jetzige VP) zu einen Zeitpunkt erfolgte, in welchem offensiv das Verbotsverfahren gegen den Bandidos MC Neumünster betrieben wurde. Der „Hinweisgeber“ ist Präsident der Bandidos MC Neumünster und stand somit im Zielspektrum vereinsrechtlicher Maßnahmen. Bei Bekanntwerden der verdeckten Zusammenarbeit zwischen LKA Schleswig-Holstein mit dem Präsidenten des BAMC hätte dieses mit hoher Wahrscheinlichkeit nachteilige Folgen auf das Verbotsverfahren gehabt. Demgegenüber ist anzufügen, dass durch die zum damaligen Zeitpunkt bereits mehrjährig bestehenden Kontakte wichtige gefahrenabwehr- und strukturrelevante Informationen erhoben und weitergegeben werden konnten. Kernaussagen - Die verdeckte Informationsgewinnung in Zusammenarbeit zwischen Soko Rocker und Dezernat 54 war notwendig und wichtig. - Es gab jedoch keine klare Auftragslage an die VP-Führung. - In Bezug auf die Zusammenarbeit mit dem Dez. 54 und der Soko Rocker fehlten verbindliche Kommunikations- /Dokumentationsstrukturen. - Innerhalb der Soko Rocker gab es interne Probleme im Bereich Arbeitsbeziehungen zwischen Sachbearbeitern — Sachbearbeitern sowie Sachbearbeitern — Führungskräften. - Der hier benannte „Hinweisgeber“ hatte zum damaligen Zeitpunkt keine behördliche bzw. staatsanwaltschafliche Geheimhaltungs-/Vertraulichkeitszusage. Er war weder Vertrauensperson noch Informant. Darüber hinaus war er selbst temporär Beschuldigter im Verfahren. - Das Bekanntwerden der Identität des „Hinweisgebers" hätte zu ernsthaften Gefährdungen dieser Person führen können. Ferner wären auch kriminalpolitische Nachteile (anzunehmende Auswirkungen auf das Verbotsverfahren Bandidos MC NMS) zu befürchten gewesen. Nur durch zufällige Umstände in der Hauptverhandlung wurde dessen Identität nicht bekannt. - Eine sachgerechte Problemlösung (ohne Gefährdung des „Hinweisgebers") innerhalb der Polizei in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft Kiel wäre möglich gewesen. Dazu standen sowohl auf Sachbearbeiter- als auch auf Führungsebene verschiedene rechtlich-taktische Handlungsoptionen zur Verfügung. Diese wurden nicht genutzt. - Der damalige „Hinweisgeber” wird aktuell als Vertrauensperson des LKA Schleswig-Holstein geführt. Er ist Präsident einer OMCG. Diese Zusammenarbeit wird äußerst kritisch eingeschätzt. zu 2. Vorherige Erörterungen mit den betroffenen Beamten in der Sache und einschlägige Absprachen und Entscheidungen von Vorgesetzten Die seitens KHK Schäller am 09.06.2010 mitgeteilte mündliche Information wurde vor Abgabe an die Staatsanwaltschaft in verschiedenen Gesprächskreisen (SOKO Rocker, Dez.54 — SOKO Rocker) erörtert. Diesbezüglich wurde durch KOR Engelmann festgelegt, dass keine Verschriftung und Weiterleitung der „Hintergrundinformation“ von KHK Schäller erfolgen solle. Gleichwohl enthielt diese „Hintergrundinformation“ entlastende Beweismittel zugunsten des zum damaligen Zeitpunkt inhaftierten Nils Hollm. Ferner wurde durch KOR Engelmann festgelegt, dass KHK Schäller in dieser Angelegenheit bei OStA Ostrowski allein vorträgt und dessen Entscheidung zur weiteren Verfahrensweise im Umgang mit dieser „Hintergrundinformation” einholt. Eine solche Entscheidung ist nachvollziehbar, weil hauptamtliche VP-Führung und Sachbearbeitung organisatorisch und taktisch zu trennen sind. Dennoch war KHK Rohs mit der Festlegung nicht einverstanden. Nach Aktenlage trug KHK Schäller entsprechend bei OStA Ostrowski vor und gab eine Rückmeldung an eine nicht nachvollziehbare Person in der Soko Rocker. Auch hier zeigen sich wiederum Defizite im Kommunikationsmanagement und Vertrauensverhältnis. So erhielten die sachbearbeitenden Beamten KHK Rohs und KOK Hilker offensichtlich nur beiläufig von KHK Wuttke Kenntnis, dass aus staatsanwaltschaftlicher Sicht die „Hintergrundinformation“ des KHK Schäller nicht zur Akte müsse. Eine interne Dokumentation der Entscheidung von OStA Ostrowski (durch KOR Engelmann bzw. KHK Schäller) erfolgte nach Aktenlage nicht. Die Spannungen und das gegenseitige Misstrauen zwischen den Beteiligten zeigten sich darin besonders deutlich, als das nunmehr KHK Rohs trotz Kenntnis des Ergebnisses der Besprechung OStA Ostrowski/KHK Schäller und entgegen der Anweisung von KOR Engelmann den bereits auf dem PC gespeicherten Vermerk ausdruckte und diesen dem unmittelbaren Vorgesetzten EKHK Schmidt vorlegte. Damit schaffte KHK Rohs von sich aus „Fakten”, um seiner eigenen Argumentationslinie bzw. seinem Rechtsverständnis in der Sache Ausdruck zu verleihen. Dabei instrumentalisierte er den kurz zuvor aus dem Urlaub zurückgekehrten EKHK Schmidt und trug aktiv zur weiteren Eskalation der Sachkonfliktes bei. In der weiteren Folge vertrat auch EKHK Schmidt die Argumentationslinie von KHK Rohs. Ferner erhielt KOR Engelmann noch vor Übergabe des betreffenden Aktenvermerkes an die Staatsanwaltschaft durch EKHK Schmidt über die beabsichtigte Vorgehensweise Kenntnis und stimmte dieser zu. Damit revidierte KOR Engelmann die zuvor von ihm selbst getroffene Festlegung. In dieser Situation wäre ein klares Führungshandeln zielführender gewesen. Entsprechende Handlungsoptionen wären die Einforderung eines Vermerkes von KHK Schäller über die wesentlichen Ergebnisse von dessen Besprechung mit OStA Ostrowski gewesen. Dieses Schriftstück hätte zur polizeilichen Handakte des Subway Verfahrens genommen werden können. Damit wäre dem Beamten Rohs Rechtssicherheit gegeben worden. Die zweite Handlungsalternative wäre die Entgegennahme und Nichtweiterleitung des Vermerkes von KHK Rohs gewesen. Vor dem Hintergrund der bereits oben dargestellten Brisanz wäre eine Erörterung der Angelegenheit auf Ebene KOR Engelmann und OStA Ostrowski ebenfalls geeignet gewesen, eine derartige Eskalation zu verhindern. Die von KHK Rohs vorgebrachten Argumente zur Erhebung aller be- bzw. entlastender Beweismittel, den Grundsätzen zur Aktenwahrheit und Aktenklarheit sind richtig, greifen aber im vorliegenden Fall zu kurz, da die Gefährdungssituation für den „Hinweisgeber“ stark banalisiert und falsch eingeschätzt wurde. Darüber hinaus führte KHK Rohs in seiner Anhörung vom 13.03.2012 weitere Handlungsoptionen zum Umgang mit dem Vermerk aus. Dieses sind sachlich ebenfalls richtig, zeigen jedoch deutlich, dass eine gemeinsame Lösung des Sachkonfliktes auf Basis einer vertrauensvollen Kommunikation, mit Vorgesetzten, Dez. 54 als auch Staatsanwaltschaft primär nicht angestrebt wurde. Ferner ist anzumerken, dass zum Zeitpunkt des Vermerkausdruckes (sowie dessen Weiterleitung) durch KHK Rohs schon allgemein bekannt war, dass der Beschuldigte Hollm aus anderen Gründen aus der U-Haft entlassen wurde. Die Verfasser haben den Eindruck gewonnen, dass KHK Rohs dessen eigene Argumentationslinie einseitig und kompromisslos durchsetzte. Damit brachte er neben EKHK Schmidt, KOR Engelmann und OStA Ostrowski insbesondere KHK Schäller in einen nicht notwendigen Handlungszwang. Auf die Ausführungen zu Punkt 1 — Kernaussagen - wird Bezug genommen. Kernaussagen - Es gab zur Sache mehrere Gesprächsrunden auf Sachbearbeitungs- als auch auf Sachbearbeitungs- /Vorgesetztenebene. Damit verbundene Festlegungen waren allen Beteiligten klar. - Die Festlegung der ausschließlichen Erörterung durch KHK Schäller mit OStA Ostrowski war nachvollziehbar und vertretbar. - Das Kommunikationsmanagement gegenüber den sachbearbeitenden Beamten KHK Rohs und KOK Hilker war defizitär. - Die Fertigung eines Vermerkes durch KHK Rohs war absprachewidrig. - Das Führungshandeln in Umgang mit dem Vermerk KHK Rohs war ebenfalls defizitär. Zu 3. kritischer Zeitpunkt der Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft und schriftliche Dokumentation der Information in der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Am 08.07.2010 begaben sich EKHK Schmidt und KHK Rohs mit Wissen und Zustimmung von KOR Engelmann eigeninitiativ zu OStA Ostrowski und legten diesem den in Rede stehenden Vermerk vor. OStA Ostrowski nahm den Vermerk zur Ermittlungsakte und übersandte diesen zu den Gerichtsakten. Der Vermerk von KHK Rohs wurde damit Bestandteil der anstehenden Hauptverhandlung. Ferner ist zu konstatieren, dass OStA Ostrowski (als sachleitender Ermittlungsstaatsanwalt) seine zuvor mit KHK Schäller vereinbarte Verfahrensweise revidierte. Aus Sicht des EKHK Schmidt (Soko Rocker) „...schien die Sache in Bearbeitung, d.h. in die Entscheidungsbefugnis der StA übergegangen zu sein.” OStA Ostrowski zog nach eigenem Bekunden keine alternativen Handlungsoptionen, im Umgang mit dem von KHK Rohs vorgelegten Vermerk, in Betracht. Durch die Aufnahme des Vermerkes KHK Rohs (mit dem direkten Hinweis auf den fehlenden Zugriff zur Informationsquelle) zu den Gerichtsakten sah sich KHK Schäller gezwungen, ebenfalls einen Vermerk zur Herkunft der Information zu fertigen. Dieser ist, wie von Rechtsanwalt Gubitz festgestellt, inhaltlich falsch, da die Information bereits tatsächlich einen deutlichen Zeitraum vor dem 09.06.2010 erhoben wurde. Ferner sieht die Darstellung einer „fehlenden Konkretisierbarkeit im Widerspruch zu seitens KHK Schällers gegenüber KHK Rohs, KOK Hilker getätigten detaillierten Äußerungen. Zum Zeitpunkt der Übergabe der Vermerke KHK Rohs und KHK Schäller an die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht bestand kein VP- Status des „Hinweisgebers”. Im Weiteren wird auf die Ausführungen unter Pkt. 1 verwiesen. Kernaussagen - Die Weiterleitung des von KHK Rohs gefertigten Vermerkes (14.06.2010) an die Staatsanwaltschaft erfolgte nach vorheriger Zustimmung durch EKHK Schmidt und KOR Engelmann. - OStA Ostrowski revidierte die zuvor mit KHK Schäller erörterte Verfahrensweise zum Umgang mit der verdeckt gewonnenen Information und nahm den Vermerk des KHK Rohs zu den Gerichtsakten. - Der (als Reaktion) von KHK Schäller gefertigte Vermerk 19.07.2010) wurde ebenfalls zu den Gerichtsakten genommen. Dieser ist jedoch inhaltlich in mehrfacher Hinsicht falsch. - Auf die unter Pkt. 1 und 2 erfolgten Kernaussagen zu Fragen des Führungshandelns, des Vertrauensklimas, der sachorientierten Zusammenarbeit, der komplexen Einschätzung des Sachverhaltes sowie der Gefährdungssituation des „Hinweisgebers" wird Bezug genommen. Zu 4. Erfolgte Umsetzung der betroffenen Hilker und Rohs in andere Organisationsbereiche des LKA Umsetzung KHK Rohs Mit Wirkung vom 09.07.2010 wurde KHK Rohs durch LKD Höhs von dessen Tätigkeit in der Soko Rocker entbunden. Damit verbunden ordnete LKD Höhs einen 14-tägigen Dienstausgleich (Abbau von Mehrarbeit) und die nachfolgende sofortige Umsetzung ins Sachgebiet 231 des Landeskriminalamtes S-H an. Hintergrund dieser Entscheidung waren sowohl das zerrüttete Zusammenarbeitsverhältnis zwischen KHK Rohs und den Führungskräften des LKA 21 als auch das dessen absprachewidriges Verhalten (Fertigung eines Aktenvermerkes entgegen der Anweisung von KOR Engelmann und der nachfolgenden Verfahrensweise). Die konkrete Situation zur Eröffnung der Umsetzung des Beamten KHK Rohs am 09.07.2010 wird diese sowohl von dessen damaligen Vorgesetzten EKHK Schmidt als auch KHK Rohs als „äußerst belastend" und „tribunalartig” eingeschätzt. Demgegenüber spiegeln die Einlassungen von LKD Höhs und KOR Engelmann,eine sachliche Erörterung der Entscheidung wider. Im Hinblick auf die Bearbeitung des Verfahrens „Subway” schätzte OStA Ostrowski das „Ausscheiden“ von KHK Rohs und KOK Hilker als „äußerst schädlich“ ein. Mit Schreiben vom 30.06.2011 legte KHK Rohs Widerspruch gegen dessen Umsetzung vom LKA 212 ins LKA 231 ein. Umsetzung KOK Hilker Die Umsetzung und anschließende Versetzung von KOK Hilker resultierte aus dessen zunehmendem Blockadeverhalten nach der Umsetzung des bisherigen Teampartners KHK Rohs. Nach Aktenlage legte KOK Hilker am 20.07.2010 in Absprache mit dessen Vorgesetzten die Tätigkeit als Sachbearbeiter im Subway- Verfahren nieder. Dessen Vorgesetzter KOR Engelmann schätzte ein, dass KOK Hilker nach erfolgter Umsetzung des KHK Rohs nur noch „unwillig" in der SOKO Rocker agierte. Ferner ließ dessen Arbeitsleistung „deutlich zu wünschen übrig". Auch durch den unmittelbaren Vorgesetzten EKHK Schmidt wurde eingeschätzt, dass KOK Hilker die weitere Bearbeitung des Subway-Verfahrens ablehnte und sich zurückzog. EKHK Schmidt führte im Rahmen der geführten Verwaltungsermittlungen aus, dass die damalige Zusammenarbeit mit KOK Hilker zunehmend „eskalierte". Demgegenüber führte KOK Hilker in seiner Befragung an, dass er nach fachlicher Kontroverse mit KOR Engelmann und KHK Wuttke aus jeglichen größeren Verfahren „rausgehalten” wurde. Mit Schreiben vom 24.08.2010 äußere KOK Hilker dessen Versetzungswunsch aufgrund „atmosphärischer Störungen” im Dezernat 21. Weitere Gesprächsvermerke sind in einem von KOK Hilker geführten (und in Kopie übergebenen) „Sonderband Hilker“ detailliert dokumentiert, KOK Hilker fertigte regelmäßig Vermerke zur Gesprächen mit Vorgesetzten und legte diese in o.g. „Sonderband Hilker" ab. Die Chronologie der Umsetzung und nachfolgenden Versetzung KOK Hilkers gestaltete sich wie folgt: Mit Wirkung vom 01.11.2010 wurde KOK Hilker vom SG 212 in das SG 221 des LKA S-H umgesetzt Diese Abordnung wurde zunächst bis zum 31.07.2011 und danach „bis auf weiteres" verlängert. Zwischenzeitlich befand sich KOK Hilker seit dem 13.01.2011 "bis September 2011 (mit Ausnahme eines Arbeitsversuches im April 2011) durchgehend im Krankenstand. Mit Wirkung vom 13.09.2011 wurde KOK Hiker bis auf weiteres zur Polizeidirektion Kiel, BKI, abgeordnet. Mit Wirkung vom 01.02.2012 erfolgte die Versetzung des KOK Hilker zur Polizeidirektion Kiel, BKI. Kernaussagen: - Die Umsetzungs-/Versetzungsmaßnahmen von KHK Rohs und KOK Hilker waren vor dem Hintergrund der Sachlage sowie andauernden Spannungen innerhalb der Soko Rocker nachvollziehbar und aus Führungssicht geboten. - Die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den unmittelbaren Vorgesetzten war massiv und nachhaltig gestört. Jenes belegen auch die von KOK Hilker verfassten detaillierten Vermerke zu Gesprächen mit Vorgesetzten (insbesondere KOR Engelmann). - Der Zeitpunkt der Umsetzung von KHK Rohs und KOK Hilker war prozesstaktisch problematisch. - Die Eröffnung der Umsetzungsmaßnahme von KHK Rohs am 09.07.2010 war möglicherweise problembehaftet. zu 8. Verhalten der Beamten Hilker und Rohs hinsichtlich der Weitergabe der vertraulichen Informationen an externe Stellen Die diesbezügliche strafrechtliche Bewertung wurde seitens der Staatsanwaltschaft Kiel mit Schreiben vom 03.08.2011 abschließend vorgenommen. Im Ergebnis liegen weder bei KHK Rohs als auch KOK Hilker tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat vor. Von daher wurde die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 152 Abs. 2 Strafprozessordnung abschlägig beschieden. Auf das Fehlen des erforderlichen Strafantrages gem. § 205 Abs. 1 S1GB wird verwiesen. Darüber hinaus ist die Prüfung eines disziplinaren Überhangs vorzunehmen. KHK Rohs Zunächst wurde seitens des Abteilungsleiters LKD Höhs disziplinarrechtliche Schritte gegen Herrn KHK Rohs geprüft. Am 14.09.2010 schloss LKD Höhs dessen disziplinarrechtliche Prüfungen mit dem Ergebnis ab, dass zureichende, tatsächliche Anhaltspunkte nicht vorliegen würden, die den Verdacht eines durch KHK Rohs begangenen Dienstvergehens rechtfertigen würden. Mit gleichen Datum vom 14.09.2010 stellte KHK Rohs über dessen Rechtsanwalt einen Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß § 18 Abs. 1 LDG S-H gegenüber D/LKA Schleswig-Holstein gegen sich selbst. Im Ergebnis teilte D/LKA Schleswig-Holstein mit Schreiben vom 14.10.10 gegenüber RA Möller mit, dass keine zureichend tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens von dessen Mandanten KHK Rohs begründen. Sonderband Rohs. Bezug nehmend auf die Kleine Anfrage durch MdL Thorsten Fürter (Bündnis 90/Grünen) vom 18.02.2011, Drucksache 17/1259 ist festzustellen, dass interne Informationen zu aktuellen Ermittlungsverfahren und Personalentscheidungen aus Polizeikreisen gezielt in die politische Ebene des Landtages Schleswig Holstein lanciert wurden. Die mitteilende Person konnte im Verlauf der Verwaltungsermittlungen nicht identifiziert werden. Zur Sache befragt machten KHK Rohs und KOK Hilker keine Angaben. Es ist darüber hinaus möglich, dass Dritte die internen Informationen weiterleiteten. KOK Hilker Im Rahmen von dessen Mobbing-Anzeige beauftragte KOK Hilker RA Dr. Gubitz mit der Prüfung, ob seine Vorgesetzten und KHK Schäller strafrechtliche bzw. dienstrechtliche Verfehlungen begangen haben. Mit Schreiben des RA Gubitz vor 02.05.2011 zeigte dieser gegenüber dem Innenministerium S-H, Justizministerium S-H, der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kiel sowie dem Arbeitskreis Mobbing die Übernahme des Mandates von KOK Hilker an. Bei RA Gubitz handelt es sich um einen renommierten Strafverteidiger aus Kiel. Dieser vertritt/vertrat unter anderem regelmäßig Mitglieder der Hells Angels Kiel. Diese Tatsache war auch in der Soko Rocker allgemein bekannt, so dass davon auszugehen ist, dass auch KOK Hilker davon Kenntnis hatte. Osta Ostrowski äußerte in seiner Befragung, dass die Entscheidung des KOK Hilker, Dr. Gubitz als Rechtsanwalt zu engagieren für ihn, „nicht nachvollziehbar" und „der Schaden für das Ermittlungsverfahren gar nicht absehbar" sei. Weiter sei durch diese Anwaltswahl die Aufklärung von „gravierenden Straftaten“ aus dem Rockermilieu noch weiter erschwert. Zu prüfen ist daher, ob KOK Hilker bei seiner Wahl auf Rechtsanwalt Dr. Gubitz beamtenrechtliche Pflichten verletzt hat. In Betracht kommt die Verletzung der Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Salz 2 Beamtenstatusgesetz. Danach muss das Verhalten eines Beamten „der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die der Beruf erfordert.” Die Achtung und das Vertrauen, das ein Polizeivollzugbeamter genießt, könnte KOK Hilker deswegen beschädigt haben, weil er sich mit Dr. Gubitz für einen Anwalt entschieden hat, der bekanntermaßen Mitglieder der Hells Angels vertritt, nun aber im Rahmen des Mandats zwangsläufig an dienstliche Interna zur Bekämpfung eben dieser Klientel herangekommen ist. Dass dies für die strafprozessualen Ermittlungen sowohl in der Bandidos als auch HAMC-Szene von Nachteil sein kann, legt auf der Hand. Dieses völliges Ausblenden der kriminaltaktischen Gegebenheiten (weitere anhängige HAMC- Verfahren, BAMC-Verfahren) seitens KOK Hilker lassen eine eingeschränkte vorausschauende Denkweise und Mangel an Pflichtbewusstsein erkennen. KOK Hilker hat die Sensibilität verdeckter Ermittlungen offensichtlich nicht hinreichend verstanden. Andererseits ist die freie Anwaltswahl im Rechtsstaat ein hohes Gut. Grundsätzlich hat jedermann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen (§ 3 Absatz 3 Bundesrechtsanwaltsordnung). Der Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, innerhalb derer die freie Anwaltswahl ihre Schranken hat, sind § 45 BRAO (Versagung der Berufstätigkeit in enumerativ aufgezählten Fällen) und § 356 StGB (Parteiverrat). Im vorliegenden Fall sind jedoch weder die Tatbestände des § 45 BRAO, noch der Tatbestand des Parteiverrats nach § 356 StGB gegeben. Weiter ist zu sehen, dass die Pflicht zur Verschwiegenheit nach § 43 a BRAO, die sich auf alles bezieht, was einem Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufes bekannt geworden ist, zu den Grundpflichten eines Rechtsanwaltes gehört. Die Verletzung dieser Verschwiegenheitsverpflichtung ist strafrechtlich relevant und kann für den betroffenen Anwalt zum Entzug seiner Zulassung führen. KOK Hilker konnte und durfte daher bei seiner Wahl auf RA Dr. Gubitz darauf vertrauen, dass dieser im Rahmen des Mandats mitgeteilte Informationen nicht an Dritte weitertragen werde. Dass Dr. Gubitz die gewonnenen Informationen gleichwohl stillschweigend, d.h. ohne sie einem Dritten (z.B. Mandanten aus der HAMC-Szene) mitzuteilen, für weitere Verfahren nutzen kann, ist dabei allerdings möglich. Diese potenzielle anderweitige stillschweigende Nutzung ist jedoch - solange kein Ausschlusstatbestand nach § 45 BRAO oder § 356 StGB vorliegt - kein Ausschlussgrund für die freie Anwaltswahl. Zu Gunsten des KOK Hilker ist schließlich auch sein berechtigtes Interesse zu sehen, einen kompetenten Rechtsanwalt auszuwählen — und eine fachliche Kompetenz des Rechtsanwalt Dr. Gubitz in den im Rahmen des Mandats zu prüfenden Rechtsfragen ist diesem nicht abzusprechen. Im Ergebnis ist zu konstatieren, dass KOK Hilker Rechtsanwalt Dr. Gubitz des Mandat erteilen durfte — genauso wie dieser das Mandat auch annehmen durfte und es nicht ablehnen musste. Wenn auch die Entscheidung des KOK Hilker, Herrn RA Dr. Gubitz das Mandat zu erteilen, formaljuristisch nicht zu beanstanden ist, so ist damit noch nicht geklärt, welche Informationen KOK Hilker RA Dr. Gubitz mitteilen durfte. Im Folgenden ist daher weiter zu prüfen, ob KOK Hilker seine beamtenrechtliche Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt hat. Als Beamter hat KOK Hilker nach § 37 Absatz 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStatG) über die ihm bei oder bei Gelegenheit seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Informationen Verschwiegenheit zu bewahren. Ohne Genehmigung des Dienstvorgesetzten dürfen Beamte Informationen, die der Verschwiegenheit unterliegen, weder vor Gericht nach außergerichtlich preisgeben. Nach § 37 Absatz 2 Nr. 1 BeamtStatG gilt der Genehmigungsvorbehalt jedoch nicht bei „Mitteilungen im dienstlichen Verkehr“. Nach der Rechtsprechung sind beamtenrechtliche Verfahren, sowie Remonstrations- und Beschwerdeverfahren unter dem Begriff des „dienstlichen Verkehrs" zu subsumieren. Der Informationsfluss innerhalb solcher Verfahren bedarf daher keiner Genehmigung des Dienstvorgesetzten (Vgl. Hummel/Köhler/Meyer, Bundesdisziplinargesetz 5. Auflage, Bund Verlag 2012, S. 252 Rndr. 10, 13). Der „dienstliche Verkehr" bezieht sich dem Wortlaut nach nur auf den Informationsfluss zwischen Beamten/ Beschäftigten der betroffenen Dienststellen. Nach ständiger Rechtsprechung erstreckt sich aber der „dienstliche Verkehr“ auch auf den Rechtsbeistand des Beamten. Denn aus Artikel 19 Absatz 4 GG (Rechtsweggarantie) ergibt sich, dass einem Beamten nicht ein verwaltungsinterner Sachverhalt vorgeworfen und er zugleich aber daran gehindert sein kann, sich mit den grundgesetzlich garantierten Rechtsschutzmitteln dagegen zu wehren. Als Zwischenergebnis ist damit festzuhalten, dass KOK Hilker im Rahmen der Mandatserteilung RA Dr. Gubitz dienstliche Informationen übermitteln durfte. Allerdings darf der Beamte dabei nur solche Informationen übermitteln, die für seine Rechtsverteidigung bzw. für die Wahrung seiner berechtigten Interessen nötig und erforderlich sind. Daten die darüber hinaus übermittelt werden (überschießende Informationen), verletzen das Gebot zur Amtsverschwiegenheit. Weiter dürfen keine Daten übermittelt werden, die einem besonderem Geheimhaltungsgebot unterliegen (vgl. Hummel/Köhler/Meyer, Bundesdisziplinargesetz 5. Auflage, Bund Verlag 2012, S. 253 Rndr. 10, 13). Im Schreiben vom 02.05.2011 führe RA Dr. Gubliz in seiner Argumentation detaillierte dienstinterne Informationen zum „Subway- Verfahren” aus. Diese umfassen neben der Beifügung eines Gesprächsvermerkes von KOK Hilker (mit Dez. 54, VP-Führung, KHK Schäller) auch Details aus Dienstbesprechungen bzw. zu Festlegungen von Vorgesetzten. Insbesondere der oben aufgeführte Gesprächsvermerk von KOK Hilker mit dem VP-Führer KHK Schäller vom 17.06.2010, den KOK Hilker RA Dr. Gubitz übergeben hat, ist geeignet, den „Hinweisgeber“ zu identifizieren, bzw. dessen Herkunft einzuengen. An dieser Stelle ist daher zu prüfen, ob KOK Hilker überschießende Informationen an RA Dr. Gubitz weitergeleitet hat. Es lässt sich durchaus argumentieren, dass KOK Hilker den dienstlichen Konflikt um den Vermerk des KHK Rohs und mit den bekannten Folgen (Umsetzung von Rohs und Hilker, Mobbingvorwürfe von KOK Hilker) RA Dr. Gubitz auch abstrakt hätte schildern können, ohne dabei Details zu benennen. Nach Auffaessung der Unterzeichner ist aber ohne die dienstinternen Informationen der in Rede stehende dienstliche Konflikt um den Vermerk von KHK Rohs nicht in Gänze nachvollziehbar. Von daher waren die von KOK Hilker mitgeteilten Informationen notwendig, um den Sachverhalt in Bezug auf behauptete strafrechtliche bzw. dienstlichen Verfehlungen zu dessen Vorgesetzten sachgerecht beurteilen zu können. Es ist allerdings gleichwohl festzustellen, dass dies ein Grenzfall ist und diese Frage auch anders beurteilt werden kann. Insbesondere Absprachen zwischen der Sachbearbeitung der SOKO Rocker und dem Dezernat 54 VP-Führung berühren besonders geheimhaltungsbedürftige Interessen. Bezug nehmend auf die Identität des „Hinweisgebers" (jetzt VP-Status) ist festzustellen, dass dessen Klarpersonalien zu keinem Zeitpunkt durch die VP-Führung weder KOK Hilker noch KHK Rohs mitgeteilt wurden. Dennoch war dessen Identität aus der Auswertung der vorliegenden Ermittlungsergebnisse herzuleiten. In seiner Anhörung vom 13.03.2012 nannte KOK Hilker den „Klarnamen“ des „Hinweisgebers”. Ferner wird auf das Auftreten von RA Dr. Gubitz bei OstA Ostrowski Bezug genommen, bei welcher Gelegenheit RA Dr. Gubitz ebenfalls den Klarnamen nannte. Aus der vorliegenden Sachlage lässt sich eine gewisse Wahrscheinlichkeit ableiten, dass KOK Hilker gegenüber den ihn vertretenden RA Dr. Gubitz persönliche Mutmaßungen zur Identität des „Hinweisgebers“ mitteilte. Diese ist jedoch nicht belegbar und dahingehend zu relativieren, als dass offensichtlich persönliche Beziehungen zwischen Beamten der Abteilung 2 des LKA Schleswig- Holstein und Rechtsanwalt Dr. Gubitz gepflegt werden. Auf konkrete Nachfrage verweigerte KOK Hilker entsprechende Angaben. Kernaussagen - Die strafrechtliche Bewertung des Gesamtsachverhaltes wurde seitens der Staatsanwaltschaft Kiel abschlägig beschieden. Allerdings wird im Falle der Weitergabe von vertraulichen Informationen durch KOK Hilker auf das Fehlen eines erforderlichen Strafantrages gem. § 205 Abs. 1 StGB abgestellt. - Aus Polizeikreisen wurden offensichtlich interne Informationen an die politische Ebene (Bündnis 90/Die Grünen) weitergeleitet. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, wer diese Informationen lanciert hat. - Die Übertragung der Mandantschaft von KOK Hilker an RA Dr. Gubitz ist formaljuristisch nicht zu beanstanden. - Für Tätigkeiten in sensiblen Bereichen der Kriminalitätsbekämpfung (insbesondere im Bereich der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität) ist KOK Hilker trotz guter fachlicher Leistungen, aufgrund der hier gezeigten Persönlichkeitseigenschaften nur bedingt einsetzbar. - Die Übergabe des Gesprächsvermerkes von KOK Hilker mit Details aus Dienstbesprechungen an RA Dr. Gubitz berührt geheimhaltungsbedürftige Interessen. Die Frage, ob dies zulässig war, ist grenzwertig. - Die namentliche „mutmaßliche" Mitteilung des „Hinweisgebers“ an RA Dr. Gubitz verletzt geheimhaltungsbedürftige Interessen. Es ist jedoch nicht abschließend feststellbar, von wem diese Information an RA Dr. Gubitz mitgeteilt wurde. IV Schlussbemerkung Abschließend ist festzustellen, dass die o.g. Problemlage auf fehlende Aufbau-/Ablaufstrukturen, problematische Arbeitsbeziehungen, persönliche Befindlichkeiten und individuelle Fehlleistungen zurückzuführen ist. Nur durch zufällige Umstände ist bisher noch kein Schaden eingetreten. Die Schaffung klarer, verbindlicher Verfahrensweisen in der Zusammenarbeit zwischen Sachbearbeitung und VP-Führung ist ein wichtiges Erfordernis. Darüber hinaus gibt es hinsichtlich der Auswahl von Vertrauenspersonen bzw. Informanten keine verdeckte Erkenntnisgewinnung um jeden Preis. Bezüglich der Spannungen innerhalb der Soko ROCKER sollten beispielsweise moderierte Coaching-Veranstaltungen dazu genutzt werden, um Fragen des eigenen Rollenverständnisses, der Berufsethik und der Zusammenarbeit zu reflektieren, zu diskutieren und harmonisieren. Aus Führungssicht kommt der Personalauswahl für sensible Bereiche der Kriminalitätsbekämpfung eine entscheidende Rolle zu. Hierbei ist neben fachlicher Kompetenz insbesondere die persönliche Disposition hinsichtlich Teamfähigkeit, Loyalität, vernetztem Denken sowie der Anerkennung hierarchischer Strukturen abzustellen. Die hier geführten Verwaltungsermittlungen berühren besonders sensible und geheimhaltungsbedürftige Themenfelder (z.B. Belange der VP-Führung u.a). Von daher wird empfohlen, den Gesamtvorgang in einen entsprechenden Geheimhaltungsgrad einzustufen. Darüber hinaus sollte keine Einführung hiesiger Aktenteile in Drittverfahren (z.B. Mobbing-Anzeige KOK Hilker) erfolgen. geschlossen: Tesch, KR Schall, ORR